Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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Dagegen wird derselben für jede abtelegraphirte oder aufgenommene Privatdepesche, falls 
die Vermittelung des Staatstelegraphenamtes in Reichenberg erforderlich wird, die Hälfte, wenn 
jedoch Privatdepeschen blos zwischen hierzu ermächtigten Stationen der Zittau-Reichenberger 
Linie befördert werden, die ganze Gebühr, die für die Beförderung auf der Eisenbahnbetriebs- 
leitung entfällt, zugesichert. 
Die Taxirung der Privatdepeschen für den internen Verkehr auf Oesterreichischem Gebiete 
hat nach den vom Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Finanzministerium der Eisenbahn- 
betriebsverwaltung mitgetheilten Tarifen zu geschehen. 
Im Uebrigen wird der Eisenbahnbetriebsverwaltung zugesichert, daß bei eingetretener Un- 
terbrechung der Eisenbahnbetriebsleitung die Bahndepeschen, falls keine Staatsdepeschen vor- 
liegen, auf dem Staatsdrahte unentgeldlich befördert werden sollen. 
Artikel 11. So wie es nach den Vertragsbestimmungen des Deutsch-Oesterreichischen 
Telegraphenvereins jeder Regierung zusteht, die Telegraphen-Privatcorrespondenz ganz oder 
in gewissen Richtungen einzustellen, so behält sich die Kaiserlich Königlich Oesterreichische Re- 
gierung dieses Recht gegenüber der Betriebsverwaltung der Zittau-Reichenberger Eisenbahn 
bezüglich des ihr überlassenen Telegraphen vor. 
Wenn die Sperrung des Telegraphen nicht durch ein Verschulden der Eisenbahnverwalt- 
ung hervorgerufen ist, und sie länger als drei Tage dauert, findet die Zahlung des für die 
Zeit der Sperre entfallenden Pauschales nicht Statt. 
Artikel 12. Die Eisenbahnverwaltung ist gehalten, alle in Bezug auf die Controle 
bereits bestehenden oder künftig zu erlassenden Normen der Kaiserlich Königlichen Telegraphen- 
verwaltung zu beobachten und die bei dem Telegraphen verwendeten Beamten denselben Dis- 
ciplinarstrafen zu unterziehen, die für die Beamten der Kaiserlich Königlichen Telegraphen- 
anstalt festgesetzt sind oder noch festgesetzt werden. 
Artikel 13. Der Keiserlich Königlich Oesterreichischen Regierung bleibt es vorbehalten, 
den Zustand des Büreaus und der Leitungen jederzeit zu inspiciren. 
Von Seiten der Organe der Eisenbahnverwaltung muß jeder bemerkte Mangel allsogleich 
beseitigt werden. Die vorkommenden gewöhnlichen Reparaturen an den Leitungen werden auf 
Kosten der Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Regierung und durch deren Organe vorge- 
nommen. Die für die Inbetriebsetzung der Eisenbahnbetriebsstationen nöthigen Apparate 
und alle hierzu gehörigen Vorrichtungen und Verbrauchsgegenstände hat die Eisenbahnver- 
waltung aus eigenen Mitteln herzustellen und für die Instandhaltung der gedachten Apparate 
und Vorrichtungen auf eigene Kosten zu sorgen. 
Artikel 14. Die Eisenbahnbetriebsverwaltung hat die Verpflichtung, ihre eigenen Or- 
gane zur Bewachung der Telegraphenleitung in der Richtung anzuweisen, daß sie nach Kräften 
alle Beschädigungen an den Telegraphenleitungen abhalten; wenn aber solche oder wie immer 
geartete Störungen oder Unterbrechungen eintreten, dieselben zwar nicht blos an den Betriebs.,
	        
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