Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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Das gleiche Verhältniß tritt in Betreff derjenigen Zollbeamten und Angestellten ein, deren 
Abordnung nach den Kohlenwerken zwischen Zittau und der Grenzlinie, bezüglich nach dem 
Bahnhofe zu Grottau, die beiderseitigen Regierungen sich nach Artikel 57, 74 vorbehalten. 
Artikel 77. Das Oesterreichische Hauptzollamt zu Zittau und das Sächsische Haupt- 
zollamt zu Reichenberg haben in ihrer Dienstausübung die Zollgesetze ihres Landes und resp. 
des Zollvereins zur Richtschnur zu nehmen. Sie sind berechtigt, in den gesetzlich hierzu ge- 
eigneten Fällen wegen der bei den Amtshandlungen der Ein-, Aus= und Durchfuhr entdeckten 
Uebertretungen die Verhaftung der dabei ergriffenen Uebertreter und die Beschlagnahme der 
vorhandenen Waaren, sowie Vernehmungen, welche sich aus Anlaß des Zollverfahrens ergeben, 
zu vollziehen. 
Das Verfahren der in Zittan und Reichenberg aufgestellten fremdländischen Zollämter in 
Ansehung der Untersuchung und Bestrafung, eventuell kürzlichen Erledigung von Zollgesetz- 
übertretungen (Ablassung von weiterem Verfahren), ferner der Proceßniederschlagung, endlich 
der Weiterbeförderung der dießfälligen Anzeigen, Thatbestandsgegenstände und Angeschuldigten 
regelt sich nach der diesen Aemtern oder deren Vorständen verfassungsmäßig zustehenden 
Competenz. 
Artikel 78. Hinsichtlich der aus Sachsen und Oesterreich übertretenden, dann der 
von Oesterreich nach Sachsen eingehenden Gegenstände wird von Seiten der Zollämter und 
der Bahnanstalten in Zittau und Reichenberg ein solcher Vorgang Statt finden, daß die 
ersteren alle Einfuhrgüter von dem Eintreffen im Bahnhofe bis zur Uebernahme in die eigene 
Amtshandlung und beziehendlich bis zur Uebergabe an das andere Zollamt zu controliren ver- 
mögen. Als Rezel ist dabei festzuhalten, daß das Amt des Ausgangsstaates die erste Amts- 
handlung vorzunehmen und dann erst die Eingangsbehandlung von Seiten des Zollamtes des 
Eingangsstaates Statt zu finden hat. 
Die Abladung, Aufbewahrung und Zollbehandlung wird, insoweit es erforderlich ist, in 
Räumen bewirkt werden, welche unter zollamtlichem Verschlusse stehen. 
Artikel 79. Die Befugnisse und Obliegenheiten der in Zittau und Reichenberg com- 
binirten Zellämter, resp. der bei letzteren fungirenden Oberbeamten in Bezug auf die Einsicht- 
nahme der Zollregister des anderen Amtes und Entnahme von Abschriften daraus, ferner in 
Ansehung der Mittheilung von Wahrnehmungen über Gefährdung oder Verletzung der ander- 
seitigen Gefällsinteressenten, endlich in Betreff der Uebergabe und der Uebernahmebestätigung 
der zum Aus= und Eintritte abgefertigten Gegenstände sind durch das Zollcartel vom 19ten 
Februar 1853 und die zu dessen Vollziehung und Erläuterung erlassenen Vorschriften bestimmt 
und bezüglich gewahrt. 
Artikel 80. Den Bahnanstalten liegen die durch die Zollvorschriften jedem Trans— 
portvollzieher auferlegten Verbindlichkeiten, unter den dießfälligen Straffolgen dann die Hülfe—
	        
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