Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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Die Effecten der mit demselben Zuge weiter fahrenden Reisenden gehen in der Abfertigung 
den Effecten derjenigen Reisenden vor, welche ihr Gepäck sofort für einen späteren Zug land- 
einwärts wieder aufgeben oder mit demselben die Bahn verlassen wollen. 
Fänden sich bei einzelnen weiter gehenden Reisenden zollpflichtige Gegenstände in solcher 
Mannichfaltigkeit oder Menge vor, daß deren sofortige Abfertigung mehr Zeit erfordern würde, 
als zum Verweilen des Zuges bestimmt ist, so müssen dergleichen Gegenstände einstweilen 
zurückbleiben, um — auf vorgängige Declaration des Reisenden oder eines Beauftragten des- 
selben — nach dem Abgange des Zuges mit Begleitschein eder gegen Eingangsverzollung ab- 
gefertigt und mit dem nächstfolgenden Wagenzuge weiter befördert zu werden. 
Als Passagiergepäck sind nur diejenigen Effecten anzusehen, deren Eigenthümer sich als 
Reisende in dem nämlichen Wagenzuge befinden. 
Reiseeffecten, welche ohne gleichzeitige Beförderung ihres Eigenthümers auf der Eisenbahn 
befördert werden, werden in der Abfertigung als Frachtgüter behandelt, jedoch unbeschadet der 
über die Zollfreiheit nach= oder vorausgesendeter Reiseeffecten bestehenden Tarifvorschriften. 
Reisende, welche in Reichenberg zur Bahn kommen und die Alfertigung ihres größeren 
Gepäcks bei dem dasigen Königlich Sächsischen Nebenzollamte I. beantragen, kann selbige unter 
der Voraussetzung der rechtzeitigen Einlieferung des Gepäcks ver Abgang des betreffenden 
Zuges bewilligt werden. Die Bewilligung ist aber daren abhängig, daß die in Reichenberg 
zur Bahn kommenden und daselbst die Oesterreichische Ausgangs= und Sächsische Eingangs- 
behandlung ihres Gepäcks beantragenden Reisenden so zeitig vor Abgang des betreffenden Zuges 
sich bei dem Sächsischen Nebenzollamte zu Reichenberg anmelden und die Gestellung ihres 
Gepäcks zur Revision dieses Amtes bewirken, daß die letztere mit vollständiger Sicherheit statt- 
finden kann. Uebrigens sind in dergleichen Fällen auch die etwa durch die Abfertigung erwach- 
senen Kosten des zollamtlichen Verschlusses zu berichtigen. 
Es wird Bedacht genommen werden, dem unmittelbaren Reiseverkehre von Reichenberg 
durch Sachsen nach Bodenbach, Aussig, Teplitz 2c., und in umgekehrter Richtung, durch gänz- 
liche Befreiung des direct aus dem Oesterreichischen Abgangsorte nach dem ebenfalls außerhalb 
Sachsen gelegenen Bestimmungsorte aufgegebenen Reisegepäcks von der Sächsischen Gepäck- 
revision eine besondere Erleichterung zuzuwenden. 
Anderwärts, als in Zittan oder in Reichenberg, wird die Sächsische Eingangsrevision des 
auf der Zittau-Reichenberger Bahn einzuführenden Reisegepäcks nicht stattfinden, und haben 
daher Reisende, welche die Gepäckrevision an einem dritten Orte vollzogen zu sehen wünschen, 
zu diesem Behufe ihr Passagiergut der Begleitscheincontrole zu unterwerfen. 
Sämmtliche Güter und Passagieresfecten, welche auf der Zittau-Reichenberger Bahn die 
Zolllinie nach Sachsen überschreiten, müssen schon im Auslande in die Waggons verladen werden.
	        
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