Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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Bei Ueberschreitung der Landesgrenze dürfen sich in den Personenwagen nur solche nicht- 
zollpflichtige Kleinigkeiten befinden, welche Reisende in der Hand oder sonst unverpackt bei 
sich führen. 
Zollpflichtige Güter und Effecten, welche sich anderswo, als in den Güterwagen vorfinden, 
werden als Gegenstand einer beabsichtigten Zolldefraude angesehen. 
2) In Bezug auf den Waarenausgang aus Sachsen nach Oesterreich. 
Die auf Stationen im Innern, wo sich Abfertigungsstellen befinden, der Eisenbahn zu 
übergebenden aus= und durchgangszollpflichtigen, auch, nach Umständen, bonificationsfähigen 
Güter sollen bei diesen Stellen der vorschriftmäßigen Abfertigung und beziehendlich — in der 
Regel — auch Ausgangs= oder Durchgangsverzollung bereits vor der Verladung unter- 
zogen werden. 
Werden solche Güter in einem eigenen Wagen oder in einer Wagenabtheilung unter amt- 
lichem Raumverschlusse bis Zittau oder Reichenberg befördert, so bedarf es der Begleitschein- 
ertheilung oder sonstigen Anweisung solcher Güter auf die dort befindlichen Zollämter nicht, 
sondern es genügt, daß die letzteren nur die Amtshandlung von Ansageposten für den Austritt 
(Recognition und Lösung des Verschlusses und hierüber zu ertheilende Bescheinigung) vor- 
nehmen. In Sachsen und überhaupt im Vereinsgebiete dürfen andere Güter in die solcher- 
gestalt verschlossenen Wagen oder Wagenabtheilungsräume nicht mit verladen werden. 
Wenn Sachsischer Seits anstatt der Entrichtung des Ausgangszolles bei dem Amte des 
Absendungsorts die Sicherstellung desselben vorgezogen wird, so hat der Versender bei der 
betreffenden Bahnabfertigungsstelle, unter Anmeldung und Gestellung der Waaren, einen Legi- 
timations= (Transport-, Controle-) Schein zu lösen und denselben, mit der Bescheinigung des 
Grenzamtes über die erfolgte Gefälleentrichtung versehen, innerhalb bestimmter Frist, behufs 
Löschung der gestellten Sicherheit, zurückzuliefern. 
Güter, deren Ausgang amtlich bescheinigt werden muß, dürfen an Stationsorten, wo sich 
Bahnabfertigungsstellen befinden, ohne Colloverschluß, beziehendlich nach Abnahme desselben, 
unter Aufsicht der Zollbehörde in die dazu bestimmten verschließbaren Wagenräume verladen 
und in selbigen unter Raumverschluß gesetzt werden; das Zollamt am Versendungsorte hat 
bezüglich solcher Waaren alle diejenigen Handlungen vorzunehmen, welche instructionsgemäß 
dem Grenzausgangsamte obliegen; während die Zollstellen auf den Bahnhöfen zu Zittau und 
Reichenberg solchenfalls nur als Ansageposten für den Ausgang fungiren. 
3) In Bezug auf den unmittelbaren Waarendurchgang ohne Umladung. 
Die Abfertigung erfolgt entweder auf Grund der bei der Zollstelle in Zittau abgegebenen 
Grenzeingangsdeclarationen oder, im Falle vorhergegangener Ausgangsabfertigung, bei einem
	        
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