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Amte im Junern des Zollgebietes, in der für Ansageposten vorgeschriebenen Weise, insoweit
nicht etwa bei dem Sächsischen oder vereinsländischen Grenzeingangsamte (z. B. von Reichen-
berg auf Berlin oder von Harburg auf Reichenberg) Begleitscheinertheilung mit oder ohne
Raumverschluß stattgefunden haben und hierdurch die gewöhnliche zollordnungsmäßige Aus-
gangsabfertigung bedingt sein sollte. Ueber weiter gehende Abfertigungserleichterungen des
unmittelbaren Waarendurchgangs mittels der Eisenbahnen werden voraussichtlich bald nähere
Bestimmungen getroffen werden können.
Die Vorschriften und beziehendlich Strafandrohungen des Zollstrafgesetzes vom Z#ten
April 1838 (Seite 337 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1838), des das
Untersuchungsverfahren betreffenden Gesetzes vom 2 7sten December 1833 (Seite 513 des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1833) und des hierzu gehörigen Erläuterungs-
gesetzes vom 1 4ten December 1837 (Seite 178 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1837) kommen auch bei dem Transporte auf der Zittau-Reichenberger Bahn in An-
wendung.
Das Königlich Sächsische Nebenzollamt I. Reichenberg ist daher auch, beziehendlich nach
Uebereinkunft, berechtigt, in den gesetzlich hierzu geeigneten Fällen wegen der bei den Amts-
handlungen der Ein-, Aus= und Durchfuhr entdeckten Uebertretungen die Verhaftung der dabei
ergriffenen Uebertreter und die Beschlagnahme der vorhandenen Waaren, sowie Vernehmungen,
welche sich aus Anlaß des Zollverfahrens ergeben, zu vollziehen.
Solches wird hierdurch zur Kenntniß des reisenden und verkehrenden Publicums gebracht.
Dresden, am 1 öten April 1860.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Bekanntmachung.
Nach § 11 der Zellordnung vom 3ten April 1838 steht es den Reisenden, welche
nicht zur gewerbtreibenden Classe gehören, frei, bei ihrer Ankunft am Zollamte,
auf die Frage der Zollbeamten, ob sie verbotene oder zollpflichtige Waaren bei sich führen, statt
eine bestimmte Antwort zu geben, sich sogleich der Revision zu unterwerfen, und sind sie in
1860. 11
Schäfer.