Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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Arzneientaxe für die Königlich Sächsischen Lande. Fünfte Auflage. 
durch Vermittelung der Rudolf Kuntze'schen Verlagsbuchhandlung hier der Oeffentlichkeit über- 
geben worden. 
Mit Seiner Königlichen Majestät Allerhöchster Genehmigung wird dieß andurch bekannt 
gemacht und zugleich Nachstehendes verordnet: 
&s 1. Binnen vier Wochen nach der letzten Absendung des diese Verordnung enthaltenden 
Gesetz= und Verordnungsblattes hat sich jeder Apotheker hiesiger Lande besagte Arzneientaxe 
anzuschaffen und bei zehn Thalern Strafe dafür zu sorgen, daß dieselbe in der Officin, und 
zwar in jeder größeren in mehreren Exemplaren, zur öffentlichen Einsicht bereit liege. Dasselbe 
ist auch hinsichtlich der von Zeit zu Zeit zu erlassenden Nachträge, deren Erscheinen jedesmal 
in der Leipziger Zeitung bekannt gemacht werden wird, zu beobachten und die abweichenden 
Bestimmungen dieser Nachträge sind jedesmal in die zu diesem Behufe auch in dieser ander- 
weiten Arzneientaxe angebrachten leeren Columnen handschriftlich einzutragen. 
§& 2. Alle Apotheker des Königreichs Sachsen haben sodann ihre Forderungen für Arz- 
neimittel, pharmaceutische Arbeiten und Gefäße genau nach Maaßgabe dieser Taxe und ihrer 
künftigen Nachträge einzurichten, dabei auch den in der ersteren und eventuell in den letzteren 
enthaltenen allgemeinen Bestimmungen nachzugehen. 
Bei Moderationen der erwähnten Forderungen hat die Arzneientaxe in demselben Umfange 
zum Anhalte zu dienen. 
3. Der Preis jeder gefertigten Arznei ist auf das betreffende in die Apotheke gebrachte 
Recept deutlich zu schreiben. 
# 4. Den Apothekern bleibt unbenommen, nicht allein den Hospitälern, Armen= und 
anderen öffentlichen Anstalten, sondern auch bei allen Lieferungen von Arzneien für solche 
Kranke, deren Kurkosten aus Staats= und Communal-Fonds oder von Corporationen, welche 
die öffentliche Armenpflege ersetzen, gezahlt werden, ingleichen Privatpersonen in geeigneten 
Fällen einen Nachlaß zu bewilligen; es ist jedoch jedesmal der wahre Taxpreis, neben dem 
ermäßigten, auf den Recepten oder Rechnungen zu bemerken. 
Die Taxe gilt überhaupt nur für die Receptur, nicht für den Handverkauf. 
Nach den Preisen des letzteren ihre Forderungen zu bemessen, bleibt den Apothekern nament- 
lich auch dann überlassen, wenn ohne andere Beimischung Mittel, welche Verbrauchsgegenstände 
des gewöhnlichen Lebens sind und deren Verkauf auch den Kaufleuten zusteht, mittels ärztlichen 
Recepts verlangt werden. In solchem Falle ist auf dem letzteren zu dem ermäßigten Preise 
zu bemerken: H. V. (Handverkauf). 
5. Obrigkeiten und Bezirksärzte haben darüber zu wachen, daß eine Ueberschreitung 
der Taxe und ihrer Nachträge, welche mit Geldstrafe bis zu Fünf und Zwanzig Thalern und 
nach Befinden, besonders im Wiederholungsfalle, mit verhältnißmäßig höherer Ahndung zu 
belegen ist, nicht stattfinde.
	        
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