Düngesalz.
Handel mit
Vieh- und
Düngesalz.
Abgabe von
Vieh- und
Düngesalz an
Eisenbahn-
stationen.
Verpflichtung
der Ortssalz-
verkäufer zur
Anschaffung
von Vieh= und
Düngesalz.
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# 2. Ingleichen wird von sämmtlichen Salzverwaltereien Düngesalz (gemahlenes,
durch Beimischung von Poudrette und Hirschhornöl denaturirtes Steinsalz) zum Preise von
16 Neugroschen
für den Centner in Quantitäten bis zu 1 Centner herab debitirt werden.
f 3.Der Handel mit dem im & 1 gedachten Viehsalze, sowie mit dem im & 2 er-
wähnten Düngesalze und anderen salinischen Düngemitteln im Inlande ist Jedem ver-
stattet, welcher nach der bestehenden Verfassung zum Handel berechtigt ist.
#s 4. Daneben wird jedoch bis auf Weiteres bei Gelegenheit der auf einigen Eisenbahn-
stationen stattfindenden Salzverkäufe auch ferner Viehsalz, sowie Düngesalz in ganzen
Centnern, letzteres jedoch nur auf vorgängige Bestellung, von den Salzverwaltereien abgegeben
werden.
Wünschen einzelne Landwirthe, sei es für sich allein oder mehrere zusammen, Düngesalz
in ganzen Wagenladungen von mindestens 80 Centnern mit Umgehung der Niederlage un-
mittelbar von einer ihnen passend gelegenen Eisenbahnstation abzunehmen, so haben sie sich
deshalb, unter Einzahlung des Niederlagspreises, dem nach Befinden ein Zuschlag wegen er-
höhter Transportkosten hinzutritt, an diejenige Salzverwalterei zu wenden, der sie mit ihrem
Kochsalzbezuge zugewiesen sind, worauf letztere bei der Saline die Zusendung der bestellten
Quantität an die Adresse des Bestellers Bahnhof restante vermitteln wird.
Wird hierbei die Abladung der Düngesalzsendung durch die Schuld des Bestellers über
die in den Betriebsvorschriften der Eisenbahnen festgesetzten Fristen verzögert, so ist derselbe
zur Leistung der dießfalls etwa zu vergütenden Entschädigung u. s. w. verbunden.
Nicht minder hat der Besteller alle etwaigen Nebenspesen für Avisirung, Abladegebühren,
Lagergeld u. s. w. an die Bahnverwaltung zu berichtigen.
5. Die Ortssalzverkäufer sind zwar nicht verbunden, Vieh= oder Düngesalz in Vor-
rath zu halten, haben jedoch Quantitäten Vieh= und Düngesalz, wenn bei ihnen dergleichen
Salz bestellt wird, sofern selbiges bei der betreffenden Gattung mindestens einen halben Cent-
ner beträgt, gegen Gewährung einer Provision von 4 Neugroschen 2 Pfennigen für den Cent-
ner und Vergütung der Anfuhrkosten nach der von den Obrigkeiten festzustellenden Höhe der-
selben, baldigst anzuschaffen und spätestens vier Wochen nach empfangener Bestellung an die
Besteller abzugeben.
Die Unterlassung dieser Vorschrift wird mit einer Ordnungsstrafe von 1 Thaler geahndet,
auch kann nach zweimaliger Wiederholung und Bestrafung der nämlichen Ordnungswidrigkeit
den Schuldigbefundenen der Salzschank überhaupt entzogen werden.
Vorstehendem gemäß sind die Verzeichnisse über die von den Salzschänken innezuhaltenden
Ortsverkaufspreise nunmehr auch auf Vieh= und Düngesalz zu erstrecken, wobei es jedoch rück-
sichtlich der letztgedachten beiden Salzgattungen einer Preisbestimmung für Quantitäten unter
dem Pfunde nicht bedarf.