Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

Düngesalz. 
Handel mit 
Vieh- und 
Düngesalz. 
Abgabe von 
Vieh- und 
Düngesalz an 
Eisenbahn- 
stationen. 
Verpflichtung 
der Ortssalz- 
verkäufer zur 
Anschaffung 
von Vieh= und 
Düngesalz. 
( 68 ) 
# 2. Ingleichen wird von sämmtlichen Salzverwaltereien Düngesalz (gemahlenes, 
durch Beimischung von Poudrette und Hirschhornöl denaturirtes Steinsalz) zum Preise von 
16 Neugroschen 
für den Centner in Quantitäten bis zu 1 Centner herab debitirt werden. 
f 3.Der Handel mit dem im & 1 gedachten Viehsalze, sowie mit dem im & 2 er- 
wähnten Düngesalze und anderen salinischen Düngemitteln im Inlande ist Jedem ver- 
stattet, welcher nach der bestehenden Verfassung zum Handel berechtigt ist. 
#s 4. Daneben wird jedoch bis auf Weiteres bei Gelegenheit der auf einigen Eisenbahn- 
stationen stattfindenden Salzverkäufe auch ferner Viehsalz, sowie Düngesalz in ganzen 
Centnern, letzteres jedoch nur auf vorgängige Bestellung, von den Salzverwaltereien abgegeben 
werden. 
Wünschen einzelne Landwirthe, sei es für sich allein oder mehrere zusammen, Düngesalz 
in ganzen Wagenladungen von mindestens 80 Centnern mit Umgehung der Niederlage un- 
mittelbar von einer ihnen passend gelegenen Eisenbahnstation abzunehmen, so haben sie sich 
deshalb, unter Einzahlung des Niederlagspreises, dem nach Befinden ein Zuschlag wegen er- 
höhter Transportkosten hinzutritt, an diejenige Salzverwalterei zu wenden, der sie mit ihrem 
Kochsalzbezuge zugewiesen sind, worauf letztere bei der Saline die Zusendung der bestellten 
Quantität an die Adresse des Bestellers Bahnhof restante vermitteln wird. 
Wird hierbei die Abladung der Düngesalzsendung durch die Schuld des Bestellers über 
die in den Betriebsvorschriften der Eisenbahnen festgesetzten Fristen verzögert, so ist derselbe 
zur Leistung der dießfalls etwa zu vergütenden Entschädigung u. s. w. verbunden. 
Nicht minder hat der Besteller alle etwaigen Nebenspesen für Avisirung, Abladegebühren, 
Lagergeld u. s. w. an die Bahnverwaltung zu berichtigen. 
5. Die Ortssalzverkäufer sind zwar nicht verbunden, Vieh= oder Düngesalz in Vor- 
rath zu halten, haben jedoch Quantitäten Vieh= und Düngesalz, wenn bei ihnen dergleichen 
Salz bestellt wird, sofern selbiges bei der betreffenden Gattung mindestens einen halben Cent- 
ner beträgt, gegen Gewährung einer Provision von 4 Neugroschen 2 Pfennigen für den Cent- 
ner und Vergütung der Anfuhrkosten nach der von den Obrigkeiten festzustellenden Höhe der- 
selben, baldigst anzuschaffen und spätestens vier Wochen nach empfangener Bestellung an die 
Besteller abzugeben. 
Die Unterlassung dieser Vorschrift wird mit einer Ordnungsstrafe von 1 Thaler geahndet, 
auch kann nach zweimaliger Wiederholung und Bestrafung der nämlichen Ordnungswidrigkeit 
den Schuldigbefundenen der Salzschank überhaupt entzogen werden. 
Vorstehendem gemäß sind die Verzeichnisse über die von den Salzschänken innezuhaltenden 
Ortsverkaufspreise nunmehr auch auf Vieh= und Düngesalz zu erstrecken, wobei es jedoch rück- 
sichtlich der letztgedachten beiden Salzgattungen einer Preisbestimmung für Quantitäten unter 
dem Pfunde nicht bedarf.
	        
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