Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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6. Solche salinische Düngemittel, welche nur 25 9 Kochsalz und weniger enthalten, Einführung sa- 
als Pfannenstein, Dornenstein, Düngegyps, Salzschlamm, Staßfurther sogenanntes Abraum= linischer Dün- 
salz 2c., dürfen von inländischen Staatsangehörigen in hiesige Lande unmittelbar aus dem Aus- gemitel. 
lande eingeführt werden, und bedarf es hierzu, abgesehen von den Seiten des ausführenden 
Staates etwa angeordneten Controlemaaßregeln, nur eines von der betreffenden auswärtigen 
Salinenverwaltung ausgestellten, beim Uebertritte über die Landesgrenze an den diesseitigen 
Grenzstellen, oder wenn die Ladung unter steueramtlichem Raumverschlusse und beziehendlich 
Transportscheincontrole nach dem Inlande verführt wird, dem betreffenden Hauptsteueramte, 
auf welches der Transport abgelassen ist, vorzuzeigenden und daselbst mit Eingangsattest zu 
versehenden Ursprungszeugnisses, worin zugleich der durchschnittliche Gehalt an Kochsalz an- 
gegeben ist. 
Rücksichtlich der mehr als 25 0 Kochsalz enthaltenden Düngemittel bleibt dagegen ebenso 
wie in Ansehung der §9§ 1 und 2 bezeichneten Salzsorten die directe Einführung aus dem 
Auslande auch fernerhin untersagt. 
II. 
Das zu gewerblichen Zwecken bestimmte Salz betreffend. 
§& J. Der Bezug des bisher bei den Salzverwaltereien Dresden und Leipzig debitirten Gewerbesalz. 
gelben Salzes wird eingestellt, dagegen wird, behufs der Verwendung zu gewerblichen 
Zwecken von den Salzverwaltereien zu Budissin, Chemnitz, Dresden, Leipzig und Zwickau, 
nach Befinden und insoweit ein Bedürfniß dazu hervortreten sollte, auch von den übrigen Salz- 
verwaltereien gemahlenes, mit Eisenvitriol und Blutlangensalz denaturirtes Steinsalz ebenfalls 
zum Preise von 
24 Neugroschen 
für den Centner abgelassen werden. · 
§8.Auchwirdgestattet,sichdesgemahlenenViehsalzes(Z1),sowiedesDüngesa1zes Verwendung 
(§ 2) zu allen gewerblichen Zwecken zu bedienen, zu denen dasselbe, mit Rücksicht auf die ihm za ei 
beigemischten Bestandtheile, brauchbar ist. gewerblichen 
Zwecken. 
§9. Nicht minder bleibt es vorbehalten, wenn sich ein Bedürfniß dazu herausstellen Abgabe von 
sollte, an solche Gewerbtreibende, welche nur reines Salz bei ihrem Gewerbebetriebe verwenden reinem Salze 
können und mindestens 20 Centner jährlich davon verbrauchen, unter Beobachtung der in an Gewerbteei- 
& 14 und 19 enthaltenen Vorschriften, gemahlenes Stein= und Siedesalz in undenaturirtem 
Zustande zu ermäßigten Preisen, welche von dem Finanzministerium entweder von Zeit zu Zeit 
im Allgemeinen oder für den einzelnen Fall werden festgestellt werden, aus den Niederlagen 
abgeben zu lassen, wogegen die zur Zeit zu Gunsten einzelner Classen von Gewerbtreibenden 
oder Einzelner derselben bestehenden Preisermäßigungen vom üisten Juli dieses Jahres an 
außer Kraft treten.
	        
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