Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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Wiederholt bemerkte Unordnungen in der Führung der Bücher und Rechnungen ziehen 
die Zurücknahme der ertheilten Begünstigung nach sich. 
III. 
Das zu medieinischen Zwecken bestimmte Salz betreffend. 
Seesalz. 16. Seesalz wird lediglich von den Salzverwaltereien Dresden und Leipzig und 
zwar zum Preise von 
3 Thalern — — 
für den Centner debitirt. 
Bezug von *# 17. Von denselben Salzverwaltereien kann behufs der Verwendung zu Heilzwecken 
Steinsalz zu auf vorgängige Bestellung auch Steinsalz in gemahlenem oder ungemahlenem Zustande (so- 
il 
Heilzwecen genanntes Fördersalz oder reines Krystallsalz) zum Preise von 
3 Thalern — — 
für den Centner bezogen werden. 
IV. 
Allgemeine Vorschriften. 
Anwendung 18. Bei dem Verkaufe der in dieser Verordnung gedachten Salzgattungen ist ledig- 
EE ncthe lich das Centnergewicht in Anwendung zu bringen, wogegen es in Ansehung des Speise- 
Verkaufe des salzes zur Zeit noch bei dem Verkaufe nach Stücken zu 120 Pfund bewendet. 
Stein- und 
Seesalzes. 
Legitimation *19. Zur Entnahme von Vieh-, Dünge= und Seesalz, sowie des im & 7 gedachten 
des Salzerho- Gewerbesalzes und des zu Heilzwecken zu verwendenden Steinsalzes (vergl. 9 17) aus den 
ers. Salzniederlagen, bedarf es der Beibringung eines Salzpasses oder sonstiger Legitimation des 
Erholers ferner nicht. Auch steht die Wahl der Niederlage, beziehendlich soweit rothes Vieh— 
salz oder Düngesalz in Frage kommt, der Detailverkaufsstelle dem Erholer frei. 
Dagegen haben diejenigen, welche mit dem in §§ 1 und 2 gedachten Vieh= oder Dünge- 
salze Handel zu treiben beabsichtigen, bei der erstmaligen Entnahme desselben von den Salz- 
verwaltereien, durch eine obrigkeitliche, zugleich als persönliche Legitimation dienende Be- 
scheinigung ihre Berechtigung zum Handel nachzuweisen und ist ihnen von der betreffenden 
Salzverwalterei ein Naturalbuch auszustellen, in welchem von derselben jede entnommene 
Quantität, unter Beifügung des Datums, einzutragen ist. 
Letzteres hat auch in Ansehung solcher Gewerbtreibenden zu geschehen, welchen reines 
Stein= oder Kochsalz zu ermäßigten Preisen verabfolgt wird.
	        
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