Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

Aufhebung der 
älteren Be- 
stimmungen. 
( 74 0 
& 24. Vorstehende Bestimmungen treten mit dem isten Juli dieses Jahres in Kraft, 
dagegen kommen von dem nämlichen Zeitpunkte an die Vorschriften der Verordnung vom 
23sten Mai 1840, die Ausübung des landesherrlichen Salzverkaufsrechts (Seite 79 fg. des 
Gesetz= und Verordnungsblattes), sowie der Verordnung vom 1 Oten Juni 1857, den Verkauf 
des Viehsalzes betreffend (Seite 107 des Gesetz= und Verordnungsblattes) und der Ver- 
ordnung, die Ausführung des wegen anderweiter Regulirung der Salzpreise unter dem 
g#ten Juni 1859 erlassenen Gesetzes betreffend, vom 1 lten Juni 1859 (Gesetz= und Verord- 
nungsblatt Seite 163), soweit sie durch vorstehende Bestimmungen abgeändert werden, außer 
Anwendung. 
Hiernach haben sich die Haupt-Zoll= und Steuerämter und die Salzverwaltereien, sowie 
Alle, welche es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, den 15ten Mai 1860. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
  
Zenker. 
Formular 1. 
Königreich Jachsen. 
Erlaubnißschein. 
Dem Fabrikanten N. N. in N. N. ist (auf die Zeit vom . . . .. bs ) 
gestattet worden, (X Centner) gemahlenes Steinsalz (resp. Fördersteinsalz) nach (ohne) 
vorgängige (r) Denaturirung (mit 2c.) für seinen Bedarf unmittelbar aus der Königlich Preu- 
ßischen Saline N. N. zu beziehen. 
Dieser Erlaubnißschein ist der betreffenden Salinenbehörde vorzuzeigen und sodann bei 
Ankunft des auf Grund desselben bezogenen Salzes, zugleich mit dem Unicate des Transport- 
scheins an das unterzeichnete Abfertigungsamt abzugeben. 
Datum 
Königlich Sächsisches Haupt-Steuer-(Zoll-) Amt.
	        
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