Aufhebung der
älteren Be-
stimmungen.
( 74 0
& 24. Vorstehende Bestimmungen treten mit dem isten Juli dieses Jahres in Kraft,
dagegen kommen von dem nämlichen Zeitpunkte an die Vorschriften der Verordnung vom
23sten Mai 1840, die Ausübung des landesherrlichen Salzverkaufsrechts (Seite 79 fg. des
Gesetz= und Verordnungsblattes), sowie der Verordnung vom 1 Oten Juni 1857, den Verkauf
des Viehsalzes betreffend (Seite 107 des Gesetz= und Verordnungsblattes) und der Ver-
ordnung, die Ausführung des wegen anderweiter Regulirung der Salzpreise unter dem
g#ten Juni 1859 erlassenen Gesetzes betreffend, vom 1 lten Juni 1859 (Gesetz= und Verord-
nungsblatt Seite 163), soweit sie durch vorstehende Bestimmungen abgeändert werden, außer
Anwendung.
Hiernach haben sich die Haupt-Zoll= und Steuerämter und die Salzverwaltereien, sowie
Alle, welche es angeht, gebührend zu achten.
Dresden, den 15ten Mai 1860.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Zenker.
Formular 1.
Königreich Jachsen.
Erlaubnißschein.
Dem Fabrikanten N. N. in N. N. ist (auf die Zeit vom . . . .. bs )
gestattet worden, (X Centner) gemahlenes Steinsalz (resp. Fördersteinsalz) nach (ohne)
vorgängige (r) Denaturirung (mit 2c.) für seinen Bedarf unmittelbar aus der Königlich Preu-
ßischen Saline N. N. zu beziehen.
Dieser Erlaubnißschein ist der betreffenden Salinenbehörde vorzuzeigen und sodann bei
Ankunft des auf Grund desselben bezogenen Salzes, zugleich mit dem Unicate des Transport-
scheins an das unterzeichnete Abfertigungsamt abzugeben.
Datum
Königlich Sächsisches Haupt-Steuer-(Zoll-) Amt.