Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

) 
Geseh-und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen, 
Vies Stück vom Jahre 1860. 
  
  
  
K 32) Bekanntmachung, 
die dem Spar= und Vorschußvereine zu Dohna und der Spar= und Vorschußcasse 
zu Falkenstein verwilligte Stempelbefreiung betreffend; 
vom 1 9ten Mai 1860. 
De- Finanzministerium hat dem Spar= und Vorschußvereine zu Dohna und der Sparcasse 
zu Falkenstein, in Betreff der mit letzterer in Verbindung gesetzten Vorschußcasse in Anerkenn- 
ung des gemeinnützigen Zwecks dieser Institute und zu deren Unterstützung, für die bei den- 
selben vorkommenden Wechsel, Schuldverschreibungen und Bürgschaften, welche bei gegebenen 
Vorschüssen zur Sicherstellung der Anstalten von deren Mitgliedern oder von den Erborgern oder 
den Bürgen ausgestellt werden, insoweit die Vorschüsse den Betrag von Funfzig Thalern — — 
nicht übersteigen, Befreiung von der in der Stempeltaxe des Mandats vom 1 lten Januar 1819 
unter den Worten: „Schuldverschreibung“ und „Fidejussiones und Bürgscheine“ geordneten 
Stempelabgabe bis auf Widerruf bewilligt, wohingegen eine weitere Befreiung von der Stempel- 
abgabe, sowohl beim Schriften= als Werthstempel in Angelegenheiten der genannten Anstalten 
nicht stattfindet, was hierdurch zur Nachachtung für Alle, die es angeht, zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht wird. 
Dresden, am 1 9ten Mai 1860. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. Zenker. 
33) Deeret 
wegen Bestätigung der Statuten des Creditvereins zu Oschatz; 
vom 24sten Mai 1860. 
De- Ministerium des Innern hat im Einverständnisse mit dem Justizministerium den Sta- 
tuten des Creditvereins zu Oschatz die gebetene Bestätigung mit der Wirkung ertheilt, daß den 
darin enthaltenen Bestimmungen genau nachgegangen werden soll. 
1860. 14 
 
	        
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