Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Wenn wegen untergegangener oder sonst abhanden gekommener Diovidendenscheine oder 
Dividendenleisten ein Mortificationsverfahren (§ 11) stattgefunden hat, so verfallen diejenigen 
bei Eintritt der Rechtskraft des Präclusiverkenntnisses schon zahlbar gewesenen Dividenden, 
welche wegen Mangels der Dividendenscheine vor beendigtem Mortificationsverfahren nicht 
erhoben werden konnten, der Gesellschaftscasse, wenn sie innerhalb eines Jahres, vom Eintritte 
der Rechtskraft dieses Erkenntnisses an gerechnet, nicht erhoben worden sind. 
Durch Ablauf dieser vier= und beziehendlich einjährigen Verjährung erlischt jeder Anspruch 
an die Gesellschaft. 
2c. 2c.r 
44) Deeret 
wegen Genehmigung einer Anleihe des Actienvereins der Oberhohndorf- 
Reinsdorfer Kohleneisenbahn; 
vom 28Ssten Mai 1861. 
Des Ministerium des Innern hat zu der öffentlichen Anleihe, welche der Actienverein der 
Oberhohndorf-Reinsdorfer Kohleneisenbahn nach Höhe von 91,800 Thalern durch Ausgabe 
von 918 auf den Inhaber lautenden und mit 5 Procent jährlich zu verzinsenden Schuld- 
scheinen nach Maaßgabe der vorgelegten Formulare der Hauptschuldverschreibung, sowie der 
Schuldscheine nebst Zinsleisten und Zinsscheinen aufnehmen will, die beantragte Genehmigung 
ertheilt. 
Auch haben Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in §§ 5 
und 6 der Hauptschuldverschreibung aufgenommenen Rechtsvergünstigungen zu bewilligen 
Allergnädigst geruht. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. v 
Dresden, am 2 Ssten Mai 1861. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
  
Demuth. 
Hauptschuldverschreibung. 
2 
c. 20. 
§5. Alle binnen Jahresfrist von ihrem Zahlungstage an nicht erhobenen ausgelosten 
Schuldscheine werden unter Angabe der betreffenden Nummer nochmals dreimal aufgerufen.
	        
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