(78 )
Wenn wegen untergegangener oder sonst abhanden gekommener Diovidendenscheine oder
Dividendenleisten ein Mortificationsverfahren (§ 11) stattgefunden hat, so verfallen diejenigen
bei Eintritt der Rechtskraft des Präclusiverkenntnisses schon zahlbar gewesenen Dividenden,
welche wegen Mangels der Dividendenscheine vor beendigtem Mortificationsverfahren nicht
erhoben werden konnten, der Gesellschaftscasse, wenn sie innerhalb eines Jahres, vom Eintritte
der Rechtskraft dieses Erkenntnisses an gerechnet, nicht erhoben worden sind.
Durch Ablauf dieser vier= und beziehendlich einjährigen Verjährung erlischt jeder Anspruch
an die Gesellschaft.
2c. 2c.r
44) Deeret
wegen Genehmigung einer Anleihe des Actienvereins der Oberhohndorf-
Reinsdorfer Kohleneisenbahn;
vom 28Ssten Mai 1861.
Des Ministerium des Innern hat zu der öffentlichen Anleihe, welche der Actienverein der
Oberhohndorf-Reinsdorfer Kohleneisenbahn nach Höhe von 91,800 Thalern durch Ausgabe
von 918 auf den Inhaber lautenden und mit 5 Procent jährlich zu verzinsenden Schuld-
scheinen nach Maaßgabe der vorgelegten Formulare der Hauptschuldverschreibung, sowie der
Schuldscheine nebst Zinsleisten und Zinsscheinen aufnehmen will, die beantragte Genehmigung
ertheilt.
Auch haben Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in §§ 5
und 6 der Hauptschuldverschreibung aufgenommenen Rechtsvergünstigungen zu bewilligen
Allergnädigst geruht.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. v
Dresden, am 2 Ssten Mai 1861.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Demuth.
Hauptschuldverschreibung.
2
c. 20.
§5. Alle binnen Jahresfrist von ihrem Zahlungstage an nicht erhobenen ausgelosten
Schuldscheine werden unter Angabe der betreffenden Nummer nochmals dreimal aufgerufen.