Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

Geldausgleich— 
ung wegen 
Reinertrags- 
einheiten. 
Wegen zufäl- 
liger Werths- 
gegenstände. 
Antrag des 
Verpachters 
oder Pachters 
auf Aufschub 
der Ausführ- 
ung. 
Austritt aus 
dem Pachte. 
Provisorische 
Ueberweisung 
der Pläne. 
Bestätigter Re- 
Rcess oder Zu- 
sammenleg- 
ungsplan. 
( 124 ) 
6 29. Hat eine Ausgleichung von Reinertragseinheiten in Gelde (§ 22 fg.) statt- 
gefunden, so ist der jährliche Betrag dieser Reinertragseinheiten an den Pachtgeldern abzu- 
rechnen, wenn der Verpachter eine solche Ausgleichung erhielt, dagegen von dem Pachter dem 
jährlichen Pachtgelde zuzusetzen, wenn der Verpachter herauszuzahlen hatte. 
* 30. Anlangend die § 15 unter a, b und c erwähnten Arten der Geldausgleichung, 
so hat in dem Falle, wenn der Verpachter dergleichen herauszugeben hatte, der Pachter in 
jedem Pachtjahre davon soviel an den Verpachter außer dem Pachtgelde zu bezahlen, als nach 
der bei den Verhandlungen zu Grunde gelegten Berechnung in jedem Jahre von den mit der 
Ausgleichung zu vergüten gewesenen Werthsgegenständen Nutzen zu erwarten ist. 
Im umgekehrten Falle hat der Pachter die Geldausgleichung zu empfangen, aber am 
Ende des Pachtes das Grundstück in demjenigen Zustande zu übergeben, in welchem es zu 
dieser Zeit in Gemäßheit der bei der Berechnung angenommenen Voraussetzungen bei gehöriger 
Bewirthschaftung sein kann und soll. 
Für die von dem Pachter nach den Bestimmungen dieses Paragraphen zu erfüllenden 
Verbindlichkeiten haftet, ohne daß es deshalb besonderer Erklärung bedarf, die bestellte Pacht- 
caution. 
#31. Kann eine Zusammenlegung von Grundstücken, von welchen eins oder mehrere 
verpachtet sind, erst im letzten Pachtjahre zur Ausführung gelangen, so ist jeder Pachter oder 
Verpachter, der nach dem Ermessen der Specialcommission dabei auf erhebliche Weise betheiligt 
ist, berechtigt, auf Aufschub der Ausführung bis nach Ablauf der Pachtzeit anzutragen, und 
hat die Specialcommission an einem dazu geeigneten Zeitpunkte unter Einräumung einer perem- 
torischen Frist, den Betheiligten zur Erklärung darüber aufzufordern. 
§# 32. Kommt die Zusammenlegung früher als in dem letzten Jahre eines Pachtes zur 
Ausführung, und würde dadurch der Pachter nach dem Ermessen der Specialcommission einen 
erheblichen Nachtheil erleiden, so steht es ihm frei, zu einem ebenfalls nach dem Ermessen der 
Specialcommission zu bestimmenden früheren Zeitpunkte aus dem Pachte zu treten. 
33. Mit Ausnahme des § 31 erwähnten Falles ist die Bestimmung des Zeitpunktes, 
zu welchem die neuen Pläne den Empfängern provisorisch zur Benutzung übergeben werden 
sollen, dafern sich die Betheiligten über denselben nicht vereinigen, dem wirthschaftlichen Er- 
messen der Specialcommission vorbehalten. 
Rechtsmittel, welche gegen commissarische Entscheidungen hierüber eingewendet werden, 
haben keine suspensive (aufschiebende) Wirkung. 
a34. Die Generalcommission hat in jedem einzelnen Falle zu bestimmen, ob zur Beur- 
kundung der Ergebnisse der Zusammenlegung ein Receß ausgefertigt, oder der von der Special- 
commission abgefaßte Zusammenlegungsplan anstatt eines Recesses bestätigt werden soll.
	        
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