Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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der Steuerbehörde auf Kosten der Betheiligten ein Exemplar der Reinkarte über die Zusammen- 
legung und ein die Flächen der einzelnen Pläne nachweisender Auszug aus dem Zusammen- 
legungsplane beizufügen. 
Vermessung 38. Deo künftig zu möglichster Abkürzung des Verfahrens die behufs der Zusammen- 
sn üen legung vorgenommene Vermessung auch bei der Steuerregulirung zu Grunde gelegt werden 
gezogener soll, für diesen Zweck es aber zuweilen nöthig werden kann, auch in die Zusammenlegung nicht 
Grundstücke. gezogene Flurtheile mit vermessen zu lassen, so ist künftighin den von den Zusammenlegungs- 
behörden zu veranstaltenden Vermessungen die von dem Finanzministerium mit Rücksicht auf 
die Stenerregulirung nöthig befundene Ausdehnung zu geben. 
Der hierdurch erwachsende Mehraufwand ist von der Staatscasse zu übertragen. 
Die Beiträge s39. Die § 36 unter b gedachten Abentrichtungen sind unabtrennbar von den Grund- 
kurrren stücken, auf welche sie gelegt worden sind und daher von deren Erwerbern bei der Zusammen- 
laufs. legung mit zu übernehmen. Dagegen ist bei Ermittelung des nach § 14 dieses Gesetzes zu 
bemessenden Ertragswerthes der zusammenzulegenden Grundstücke die Verpflichtung zu solchen 
Beiträgen dergestalt zu berücksichtigen, daß davon ein nach einem Mittelsatze zu bestimmender 
jährlicher Betrag vom Rohertrage des dazu verpflichteten Grundstücks mit in Abzug ge- 
bracht wird. 
Uebergang des # 40. Die eingetauschten Grundstücke werden Eigenthum des neuen Besitzers und 
Eigenthumsan treten ebenso auch in die hypothekarische Verhaftung der daraus heraustretenden hinweggegebenen 
werber, Mit= Grundstücke ein. Der Riß oder Zusammenlegungsplan ist den betreffenden Grund= und 
theiung an * Hypothekenbehörden in beglaubigten Auszügen mitzutheilen, damit sie die erforderlichen Nach- 
Hhpotheken richten zu den Grund= und Hypothekenacten bringen und die Einträge in den Grund= und 
behörde. Hypothekenbüchern vornehmen können. 
Kosten. 41. Die Kosten einer zu Stande gekommenen Zusammenlegung werden von den 
einzelnen Betheiligten nach demjenigen Verhältuisse getragen, in welchem die Reinertrags- 
einheiten der von ihnen abgetretenen Grundstücke zu der Gesammtbeit der Reinertragseinheiten 
aller zusammengelegten Grundstücke stehen. Grundstücksbesitzer aber, welche überhaupt nur 
mit je einer oder mit je einer Parcelle in den verschiedenen Culturarten bei einer Zusammen- 
legung betheiligt sind, ohne jedoch dabei einen erheblichen Vortheil zu erlangen, können nach 
dem Ermessen der Behörden von Beiträgen zu den Kosten der Zusammenlegung ganz frei ge- 
lassen oder zu denselben in verminderter Maaße zugezogen werden. 
Auch ist von den Zusammenlegungsbehörden mit Rücksicht auf die besondere Beschaffenheit 
des Falles zu bestimmen, in welcher Maaße die Kosten für Grenzausgleichungen (§ 10) auf- 
gebracht werden sollen. 
Die Kosten, welche durch vergeblich gebliebene Befragungen über Zusammenlegungs- 
vorschläge erwachsen sind, haben diejenigen zu tragen, die die Befragung veranlaßt haben
	        
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