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Kommt es aber späterhin dennoch zur Zusammenlegung, so werden auch jene Kosten in die
Gesammtmasse derselben geworfen.
é 42. Insoweit in gegenwärtigem Gesetze nicht besondere Vorschriften über die bei Subsidiäre und
Zusammenlegung der Grundstücke zu beobachtenden Grundsätze und das Verfahren dabei ent- analoge An-
. ,. . » wendung des
halten sind, kommen dabei die Bestimmungen des Gesetzes vom 1 7ten März 1832 Gesetzes über
(Gesetzsammlung 1832, Seite 163 fg.) über Ablösungen und Gemeinheitstheilungen Ablösungen
mit der im § 31 des Gesetzes vom 1 5ten Mai 1851 (Gesetz= und Verordnungsblatt 1851, e
Seite 129) enthaltenen Abänderungen analog zur Anwendung. ungen.
Es werden aber die in den 9§ 276, 280 und 286 des erstgedachten Gesetzes enthaltenen
Bestimmungen über die den Specialcommissarien zu gewährenden Diäten und zu vergütenden
Schreibelöhne andurch dahin abgeändert, daß von jetzt an, und zwar bei agrarischen Aus-
einandersetzungen aller Art,
a) die Diäten für den juristischen Specialcommissar auf vier Thaler, für den landwirth-
schaftskundigen auf drei Thaler täglich festgesetzt werden, und
b) beide berechtigt sind, ohne weitere Unterscheidung von gewöhnlicher Schrift= und Ta-
bellenarbeit, für Rein= und Abschriften, vorausgesetzt jedoch, daß jede Seite mindestens
24 Zeilen und jede in die Breite geschriebene Zeile wenigstens 12 Silben enthält,
für einen vollen in der Breite geschriebenen Bogen fünf Neugroschen, für ein einzelnes
Blatt zwei und einen halben Neugroschen, für eine einzelne Seite einen Neugroschen
drei Pfennige in Ansatz zu bringen, dagegen
IC) die bisher für Schreibmaterialien aus der Staatscasse gewährten Aequivalente in Wegfall
kommen.
56#43. Mit Ausführung dieses Gesetzes sind die Ministerien des Innern und der
Finanzen beauftragt, und hat Ersteres zu bestimmen, mit welchem Zeitpunkte dasselbe in Wirk-
samkeit treten soll.
Urkundlich haben Wir dieses
Gese tz
eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrücken lassen.
Dresden, den 23sten Juli 1861.
Johann.
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust.
Richard Freiherr von Friesen.
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