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die letztere nach vorgängigem Gehöre des Angeklagten und beziehendlich des Privatanklägers
von dem Oberappellationsgerichte zu ertheilen.
War von diesem die letzte Entscheidung ertheilt worden, so soll bei der Fällung der ander-
weiten Entscheidung keiner der Richter mitwirken, von welchen die frühere Entscheidung er-
theilt worden. "
Auf den Präsidenten des Oberappellationsgerichts leidet diese letztere Bestimmung jedoch
keine Anwendung. In der Sitzung des Oberappellationsgerichts ist zuvörderst die Staatsan-
waltschaft mit ihren Anträgen und Ausführungen zu hören.
Nach vorstehenden Erläuterungen haben sich die Gerichte und die Staatsanwälte bei allen
nach Bekanntmachung des gegenwärtigen Gesetzes zu ertheilenden Entscheidungen und vor-
kommenden Proceßhandlungen zu achten.
Gegeben zu Dresden, den 25sten September 1861.
Johann.
1 Dr. Johann Heinrich August von Behr.
& 87) Bekanntmachung,
das Aichen der Gaszähler betreffend;
vom isten October 1861.
D. die im § 2 der Verordnung, das Aichen von Gaszählern und den Gebrauch geaichter
Gaszähler betreffend, vom 2 6sten September 1859 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre
1859., Seite 316) vorgeschriebene nachträgliche Prüfung und Stempelung der bereits im
Gebrauche befindlichen Gaszähler erstatteter Anzeige zufolge innerhalb der bis zum isten Ja-
nuar 1862 bestimmten Frist nicht allenthalben erfolgen kann, so wird diese Frist bis zum
3 #sten December 1862 verlängert.
Dresden, den 1sten October 1861.
Ministerium des Imnern.
Frhr. v. Beust.
Demuth.,