Verfahren bei
dem Abhanden—
kommen der
Sparcassen—
bücher.
Verkümmerung
der Einlagen.
Ausschließung
der Wieder-
einsetzung in
den vorigen
Stand.
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Interessenten einzulegenden Ersparnisse und die darauf zu berechnenden Zinsen nur allein an
ihn oder die legitimirten und bei der Anstalt bereits angemeldeten Cessionarien oder deren
Erben gezahlt werden.
Ein solcher Interessent oder dessen Cessionar kann dann aber auch von den durch ihn ein-
gelegten Geldern oder den darauf berechneten Zinsen nicht anders Zahlung erhalten, als gegen
eine von ihm ausgestellte Quittung, die, wenn er nicht selbst hinlänglich persönlich bekannt ist,
in Hinsicht der Richtigkeit seiner Unterschrift durch eine bekannte glaubhafte Person attestirt
sein muß.
Im Falle ein solcher Interessent, resp. dessen Cessionar verstirbt, müssen auch seine Erben
einen vollständigen Beweis auf ihre Kosten führen, daß sie zur Empfangnahme der Sparcassen-
gelder berechtigt sind.
# 25. Um den Eigenthümern entwendeter oder auf andere Art abhanden gekommener
Sparcassenbücher so viel als möglich zu Hülfe zu kommen, wird man auf eine bei dem Direc-
torium der Sparcasse gemachte Anzeige, sofern nicht etwa bereits die Rückzahlung erfolgt ist,
den Verlust des Buchs gegen Erlegung der dadurch erwachsenden Kosten in der § 16 des
Regulativs angegebenen Weise, bei Einlagen von über fünfzig Thalern außerdem auch in der
Leipziger Zeitung zwei Mal bekannt machen und den Inhaber auffordern, seine Ansprüche an
das vermißte Buch binnen drei Monaten vom Tage der ersten öffentlich erschienenen Bekannt-
machung an gerechnet, bei deren Verlust anzumelden.
Wird innerhalb der gesetzten dreimonatlichen Frist das Buch durch einen Anderen, als
den, welcher den Verlust desselben anzeigte, in Anspruch genommen, so sind die Partheien zur
Ausführung ihrer Ansprüche an das Königliche Gerichtsamt Döhlen zu verweisen. Wenn sich
jedoch innerhalb dieser Frist kein Inhaber des betreffenden Buchs anmeldet, so hat nach Ablauf
derselben Derjenige, von welchem der Verlust des Buchs angezeigt worden ist, das Eigenthum
an dem Sparcassenbuche und den Verlust desselben bei dem Gerichtsamte Döhlen annoch eidlich
zu bestärken, und erhält er dann gegen Bezahlung der erwachsenen Kosten auf sein Verlangen
entweder die Einlage nebst Zinsen ausgezahlt, oder ein neues Sparcassenbuch gegen Erlegung
von zwei Neugroschen ausgehändigt, wogegen das alte dann für ungültig zu erachten ist.
rc. 2c.
§ 27. Verkümmerung der in die Sparcasse eingelegten Gelder in irgend einem anderen
Falle, als dem § 25 erwähnten, findet nicht Statt. Doch kann die Hülfsvollstreckung in die
bei einem Schuldner sich etwa vorfindenden Quittungsbücher der Sparcasse nicht gehindert
werden.
§ 28. Gegen die in diesem Sparassenregulative festgesetzten Fristen und Rechtsnach-
theile findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht Statt.
rc. rc.