Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

Verfahren bei 
dem Abhanden— 
kommen der 
Sparcassen— 
bücher. 
Verkümmerung 
der Einlagen. 
Ausschließung 
der Wieder- 
einsetzung in 
den vorigen 
Stand. 
(176 ) 
Interessenten einzulegenden Ersparnisse und die darauf zu berechnenden Zinsen nur allein an 
ihn oder die legitimirten und bei der Anstalt bereits angemeldeten Cessionarien oder deren 
Erben gezahlt werden. 
Ein solcher Interessent oder dessen Cessionar kann dann aber auch von den durch ihn ein- 
gelegten Geldern oder den darauf berechneten Zinsen nicht anders Zahlung erhalten, als gegen 
eine von ihm ausgestellte Quittung, die, wenn er nicht selbst hinlänglich persönlich bekannt ist, 
in Hinsicht der Richtigkeit seiner Unterschrift durch eine bekannte glaubhafte Person attestirt 
sein muß. 
Im Falle ein solcher Interessent, resp. dessen Cessionar verstirbt, müssen auch seine Erben 
einen vollständigen Beweis auf ihre Kosten führen, daß sie zur Empfangnahme der Sparcassen- 
gelder berechtigt sind. 
# 25. Um den Eigenthümern entwendeter oder auf andere Art abhanden gekommener 
Sparcassenbücher so viel als möglich zu Hülfe zu kommen, wird man auf eine bei dem Direc- 
torium der Sparcasse gemachte Anzeige, sofern nicht etwa bereits die Rückzahlung erfolgt ist, 
den Verlust des Buchs gegen Erlegung der dadurch erwachsenden Kosten in der § 16 des 
Regulativs angegebenen Weise, bei Einlagen von über fünfzig Thalern außerdem auch in der 
Leipziger Zeitung zwei Mal bekannt machen und den Inhaber auffordern, seine Ansprüche an 
das vermißte Buch binnen drei Monaten vom Tage der ersten öffentlich erschienenen Bekannt- 
machung an gerechnet, bei deren Verlust anzumelden. 
Wird innerhalb der gesetzten dreimonatlichen Frist das Buch durch einen Anderen, als 
den, welcher den Verlust desselben anzeigte, in Anspruch genommen, so sind die Partheien zur 
Ausführung ihrer Ansprüche an das Königliche Gerichtsamt Döhlen zu verweisen. Wenn sich 
jedoch innerhalb dieser Frist kein Inhaber des betreffenden Buchs anmeldet, so hat nach Ablauf 
derselben Derjenige, von welchem der Verlust des Buchs angezeigt worden ist, das Eigenthum 
an dem Sparcassenbuche und den Verlust desselben bei dem Gerichtsamte Döhlen annoch eidlich 
zu bestärken, und erhält er dann gegen Bezahlung der erwachsenen Kosten auf sein Verlangen 
entweder die Einlage nebst Zinsen ausgezahlt, oder ein neues Sparcassenbuch gegen Erlegung 
von zwei Neugroschen ausgehändigt, wogegen das alte dann für ungültig zu erachten ist. 
rc. 2c. 
§ 27. Verkümmerung der in die Sparcasse eingelegten Gelder in irgend einem anderen 
Falle, als dem § 25 erwähnten, findet nicht Statt. Doch kann die Hülfsvollstreckung in die 
bei einem Schuldner sich etwa vorfindenden Quittungsbücher der Sparcasse nicht gehindert 
werden. 
§ 28. Gegen die in diesem Sparassenregulative festgesetzten Fristen und Rechtsnach- 
theile findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht Statt. 
rc. rc.
	        
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