Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

(178 ) 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 5ten September 1861. 
Ministerium des Innern. 
6 Für den Minister: 
Kohlschütter. Demut. 
2. 20.— 
VI. Alle binnen Jahresfrist von ihrem Zahlungstage an gerechnet nicht erhobenen aus- 
geloosten Schuldscheine werden mit Angabe ihrer Nummern in den unter V bezeichneten Blättern 
auf Kosten der Inhaber derselben fernerweit zwei Mal nach einander öffentlich ausgerufen. 
Nach zehn Jahren, vom Zahlungstage an gerechnet, sofern nicht vor Ablauf dieser Frist 
die Einleitung des Edictalverfahrens beantragt und bei dem Directorium des Vereins angemel- 
det worden ist, verfallen die Schuldscheine und können die Beträge derselben nicht mehr erhoben 
werden. 
rc. 2. 
VIII. Wegen untergegangener oder sonst abhanden gekommener Schuldscheine, Zinsleisten 
oder Zinsscheine findet, auf Antrag der Betheiligten und auf deren Kosten, das Edictalverfahren 
zum Zwecke ihrer Mortification Statt und zwar in derselben Weise und mit denselben Wirkun- 
gen, wie es für Königlich Sächsische Staatspapiere vorgeschrieben ist. 
Wenn das Mortificationsverfahren durch eingetretene Rechtskraft des Präclusiverkenntnisses 
beendigt ist, so werden neue Urkunden ausgefertigt. 
IX. Die Zinsen (Zinsscheine) verjähren nach Ablauf von vier Jahren nach ihrem 
Zahlungstermine. 
Wenn wegen verloren gegangener Zinsscheine oder Zinsleisten ein Mortificationsverfahren 
stattgefunden hat, so verfallen diejenigen, bei Eintritt der Rechtskraft des Präclusiverkenntnisses 
schon zahlbar gewesenen Zinsen, welche wegen Mangels der Zinsscheine vor beendigtem Morti- 
ficationsverfahren nicht ausgezahlt werden konnten, ebenfalls, wenn sie innerhalb eines Jahres 
von Eintritt der Rechtskraft jenes Erkenntnisses an gerechnet nicht erhoben werden. 
2c. 2c.
	        
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