C. Baupolizei. 8 175. 843
als ob sie seit dem Erlaß der Novelle nicht umgebaut oder erweitert
worden wäre und mithin erst beim nächsten Um- oder
Erweiterungsbau Anforderungen im Sinne des 8 120a bis c
der GewO. gestellt werden könnten.:)
Es erscheint zulässig, den Vorbehalt weiterer Bedingungen
in der Genehmigungsurkunde zu machen, sofern die möglicherweise
für das Publikum und die Nachbarschaft entstehenden
Nachteile sich zur Zeit noch nicht übersehen lassen und demzufolge
ein Bedürfnis zu solchen weiteren Bedingungen sich demnächst
herausstellen sollte.)
Die für die gewerbepolizeiliche Genehmigung vorzunehmende
Prüfung hat sich nach 8 18 der GewpO. zugleich
auf die Beachtung der bestehenden baupolizeilichen Vorschriften
zu erstrecken. Für eine baupolizeiliche Genehmigung ist
neben der notwendigen Genehmigung der nach den gs 109 ff.
des ZG. zuständigen Beschlußbehörde daher kein Raum.3)
Es liegt im eigenen Interesse der Arbeitgeber, bei Errichtung
oder Veränderung ihrer Anlagen die Gewerbeaufsichtsbeamten
zu Rate zu ziehen, damit zur Vermeidung nachträglicher
Weiterungen und unnötiger Kosten die erforderlichen
Einrichtungen von vornherein getroffen werden können.“") Über
das Verhältnis von „Gefahr“ und „Belästigung“ vgl. Erk. des
OVG. vom 27. April 1882, Entsch. 9 350.
Die Polizeibehörden können im Rahmen der gesetzlichen und
der diesen gleichstehenden Vorschriften jederzeit diejenigen Anordnungen
und Verfügungen treffen, welche zum Schutze der
Personen und des Eigentums, des Lebens und der Gesundheit
der Einwohner und zur Verhütung von Feuersgefahr erforderlich
sind. Es ist daher die Polizei grundsätzlich für befugt zu er-1)
Erl. des M. f. H. vom 2. April
1894, B 1491.
2) Entsch. des OG. 5 286; 10
260; 22 303; Erk. vom 16. April
1891, PrVBl. 12 415; vom 17. September
1891, ebendaselbst 13 53; vom
16. April 1894, ebendaselbst 15 431;
vom 1. Juli 1875, ebendaselbst 17 147
und 10. April 1902, MstBl. f. H. u.
Gew. S. 23; MstErl. vom 8. August
1886, MstBl. S. 210.
) Erk. d. OVG. vom 23. Juni
1900, Entsch. 37 312, v. Kptz Rspr.
1. Erg. Bd. 395 und Erk. d. OVG.
vom 23. September 1899, Pr VBl.
21 268, v. Kptz Rspr. 1. Erg. Bd. 396;
MstErl. vom 14. Dezember 1877, IV
19250 und vom 2. März 1880, Mstl.
)Erl. des M. f. H. u. Gew. vom
25. Januar 1897, B 11923/96.