Geseßz-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
Zies Stück vom Jahre 1861.
& 19) Verordnung,
eine Landtagswahl im fünften bäuerlichen Wahlbezirke betreffend;
vom tgten Februar 1861.
Ne sich in Folge Ablebens des zeitherigen stellvertretenden Abgeordneten des fünften
bäuerlichen Wahlbezirks zur zweiten Ständekammer die Neuwahl eines Stellvertreters in diesem
Bezirke nothwendig gemacht hat und
der Amtshauptmann von Welck in Grimma
als Regierungscommissar mit der Leitung dieser Wahl beauftragt worden ist, so wird Solches
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 19ten Februar 1861.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beusft.
Schmiedel.
20) Verordnung,
das Verfahren bei Verhaftung 2c. von Eisenbahnbeamten betreffend;
vom öten December 1860.
D.. Ministerien des Innern und der Justiz finden, im Interesse des ungestörten Betriebs
auf den Eisenbahnen, für nöthig, bezüglich des Verfahrens bei Verhaftung von Beamten,
welche bei einer Staats= oder einer Privateisenbahn angestellt sind, sowie bezüglich der Einleit-
ung von Untersuchungen gegen dieselben Folgendes zu verordnen:
&1. Die Verhaftung eines Eisenbahn-, Betriebs= oder Aufsichtsbeamten, so lange
solcher in Ausübung seines Dienstes begriffen ist, ist unzulässig, unbeschadet jedoch der Maaß-
regeln zur Verhütung der Flucht.
1861. 4