Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Ausgenommen von obiger Vorschrift sind ganz dringliche Fälle. In diesen ist jevoch der 
nächste dienstliche Vorgesetzte des zu Verhaftenden von der beabsichtigten Verhaftung sofort zu 
benachrichtigen und mit der Vornahme der Verhaftung selbst bis zur Bestellung eines Stell- 
vertreters oder der Erklärung des Vorgesetzten, daß die Verhaftung mit Rücksicht auf den Betrieb 
unbedenklich erscheine, Anstand zu nehmen. 
§ 2. Jede Verhaftung eines Eisenbahnbeamten ist, wenn dieß nicht nach § 1 Abs. 2 
schon vorher erfolgt ist, alsbald dem nächsten dienstlichen Vorgesetzten des Beamten von der 
Behörde, welche die Verhaftung vorgenommen hat, mitzutheilen. 
3.Ebenso hat dasjenige Gericht, bei welchem die Einleitung einer Untersuchung oder 
die Erlassung unmittelbarer Vorladung gegen einen Eisenbahnbeamten rechtskräftig beschlossen 
worden, hiervon alsbald die betreffende Staatseisenbahndirection, beziehendlich das betreffende 
Gesellschaftsdirectorium in Kenntniß zu setzen. 
&# 4. Nach diesen Vorschriften haben sich alle Gerichts= und Polizeibehörden, sowie die 
Staatsanwälte in vorkommenden Fällen zu richten. 
Dresden, den 5ten December 1 860. 
Die Ministerien des Innern und der Justiz. 
Frhr. v. Beust. Dr. v. Behr. 
Lehmann. 
  
.21) Verordnung, 
den Eingangszoll für Zinn in Blöcken, Stangen u. s. w. betreffend; 
vom Sten März 1861. 
Einer unter sämmtlichen Zollvereinsstaaten getroffenen Vereinbarung zufolge wird, mit Aller- 
böchster Genehmigung, hierdurch verordnet, daß die Erhebung des Eingangszolls von Zinn in 
Blöcken, Stangen u. s. w. (Abtheilung II. des Vereinszolltarifs, Pos. 43 Anmerkung) 
vom 1 sten April dieses Jahres an 
einzustellen ist. 
Hiernach haben sich die Zoll= und Steuerbehörden und alle Betheiligte zu achten. 
Dresden, am 8ten März 1861. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
  
  
Schäfer.
	        
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