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Ausgenommen von obiger Vorschrift sind ganz dringliche Fälle. In diesen ist jevoch der
nächste dienstliche Vorgesetzte des zu Verhaftenden von der beabsichtigten Verhaftung sofort zu
benachrichtigen und mit der Vornahme der Verhaftung selbst bis zur Bestellung eines Stell-
vertreters oder der Erklärung des Vorgesetzten, daß die Verhaftung mit Rücksicht auf den Betrieb
unbedenklich erscheine, Anstand zu nehmen.
§ 2. Jede Verhaftung eines Eisenbahnbeamten ist, wenn dieß nicht nach § 1 Abs. 2
schon vorher erfolgt ist, alsbald dem nächsten dienstlichen Vorgesetzten des Beamten von der
Behörde, welche die Verhaftung vorgenommen hat, mitzutheilen.
3.Ebenso hat dasjenige Gericht, bei welchem die Einleitung einer Untersuchung oder
die Erlassung unmittelbarer Vorladung gegen einen Eisenbahnbeamten rechtskräftig beschlossen
worden, hiervon alsbald die betreffende Staatseisenbahndirection, beziehendlich das betreffende
Gesellschaftsdirectorium in Kenntniß zu setzen.
4. Nach diesen Vorschriften haben sich alle Gerichts= und Polizeibehörden, sowie die
Staatsanwälte in vorkommenden Fällen zu richten.
Dresden, den 5ten December 1 860.
Die Ministerien des Innern und der Justiz.
Frhr. v. Beust. Dr. v. Behr.
Lehmann.
.21) Verordnung,
den Eingangszoll für Zinn in Blöcken, Stangen u. s. w. betreffend;
vom Sten März 1861.
Einer unter sämmtlichen Zollvereinsstaaten getroffenen Vereinbarung zufolge wird, mit Aller-
böchster Genehmigung, hierdurch verordnet, daß die Erhebung des Eingangszolls von Zinn in
Blöcken, Stangen u. s. w. (Abtheilung II. des Vereinszolltarifs, Pos. 43 Anmerkung)
vom 1 sten April dieses Jahres an
einzustellen ist.
Hiernach haben sich die Zoll= und Steuerbehörden und alle Betheiligte zu achten.
Dresden, am 8ten März 1861.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Schäfer.