Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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des unterm 28sten December 1858 bestätigten Nachtrags zu letzteren treten und in 88 16, 
17, 20 und 21 die der gedachten Creditanstalt laut des Allerhöchsten Decrets vom 2ten Mai 
1856 bewilligten Rechtsvergünstigungen enthalten, allenthalben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 1 gten Februar 186 1. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Demuth. 
Statuten 
der Allgemeinen Deutschen Creditanstalt in Leipzig. 
I. 
Gründung und Bestimmung der Anstalt im Allgemeinen. 
& 1. Die „Allgemeine Deutsche Creditanstalt“ ist ein von der Staatsregierung anerkann- 
ter und unter deren Oberaufsicht (S 48 fg.) stehender Actienverein. 
6 2. Zweck der Anstalt ist, Ackerbau, Handel und Gewerbe durch den Betrieb der im 
13 dieses Statuts bezeichneten Geschäfte zu fördern. 
3. Die Anstalt hat ihren Sitz und Gerichtsstand in Leipzig. 
II. 
Vom Actiencapitale, dessen Einzahlung und den Actionären. 
#&# 4. Das Actiencapital der Anstalt wird auf 20 Millionen Thaler im Vierzehnthaler- 
fuße, bestehend in 200,000 auf den Inhaber — au porteur — lautenden Actien 
à 100 Thaler, festgestellt. 
Doch kann dasselbe auf Antrag des Verwaltungsrathes (§& 28 bis 39) und nach vor- 
gängigem Beschlusse der Generalversammlung der Actionäre (§§ 24 bis 2 7) unter Genehmig- 
ung der Staatsregierung erhöht werden. 
5. Von dem, in vorigem Paragraphen festgestellten Actiencapitale soll zunächst die Hälfte 
durch Ausgabe von 100,000 Actien im Gesammtbetrage von 10 Millionen Thalern auf- 
gebracht werden.
	        
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