Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

(375) 
d) auf den Vorschlag des Verwaltungsrathes, die Abänderung oder Ergänzung des 
Statuts; 
e) die Beschlußnahme über die Auflösung der Anstalt (858 47, 50); 
f) die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes (88 28, 29), und 
g) die Beschlußfassung über Emission der zweiten Hälfte oder Erhöhung des Actiencapitals 
auf Vorschlag des Verwaltungsrathes (88 4, 5). 
Zu den Beschlüssen sub d und e, sowie zu Erhöhung des Actiencapitals, ist die Geneh- 
migung der Staatsregierung erforderlich. 
Den Vorsitz in den Generalversammlungen führt der Vorsitzende des Verwaltungsrathes 
oder dessen Stellvertreter, oder ein anderes vom Verwaltungsrathe dazu beauftragtes Mitglied 
desselben (§ 28). 
& 2 8. Der Verwaltungsrath besteht aus zwölf von der Generalversammlung 
(6& 271) gewählten (vergl. jedoch § 29) Mitgliedern (Verwaltungsräthen) und dem voll- 
ziehenden Director. 
Die zwölf Verwaltungsräthe wählen unter sich auf 1 Jahr einen Vorsitzenden und einen 
Stellvertreter desselben, welche beide nach Ablauf dieses Jahres sofort wieder wählbar sind. 
§& 29. Für die ersten sechs Jahre, von Abhaltung der ersten Generalversammlung an 
gerechnet, bilden die zwölf §& 8 genannten Mitglieder des Begründungscomité mit dem von 
ihnen zu wählenden vollziehenden Director den Verwaltungsrath. 
Nach Ablauf dieser Zeit scheiden jährlich von den zwölf oben bemerkten Mitgliedern drei 
in der durch das Loos zu bestimmenden Reihefolge aus. Sind solchergestalt diese sämmtlichen 
zwölf Mitglieder des ersten Verwaltungsrathes ausgeschieden, so erfolgt der alljährliche Aus- 
tritt dreier Verwaltungsräthe nach der Reihefolge des Eintritts, es können jedoch die Aus- 
scheidenden sofort wieder gewählt werden. 
Von den ausgeschiedenen Mitgliedern werden jedesmal zwei durch die Wahl der General- 
versammlung und eines durch die des Verwaltungsrathes ersetzt. 
Außerordentlicher Weise vorkommende Erledigungen der durch Wahl der Generalversamm- 
lung besetzten Stellen werden durch die nächstfolgende Generalversammlung ersetzt. 
Die solchergestalt Gewählten treten hinsichtlich der Dauer ihrer Function ganz in die 
Stelle derer, zu deren Ersatze sie gewählt worden sind. 
Die Generalversammlung wählt nach relativer Stimmenmehrheit. Bei Gleichheit der 
Stimmen entscheidet das Loos. 
6 30. Zu Mitgliedern des Verwaltungsrathes können nur dispositionsfähige, im vollen 
Besitze ver bürgerlichen Ehrenrechte befindliche Actionäre gewählt werden. 
Ein Mitglied des Verwaltungsrathes, welches die zur Wählbarkeit erforderlichen Eigen- 
schaften verliert, ist dadurch seiner Function als Mitglied des Verwaltungsrathes ohne Weiteres 
enthoben.
	        
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