( 606 )
& 136) Gesetz,
die gütliche und kostenfreie Vermittelung streitiger, noch nicht gerichtlich anhängiger
Civilansprüche durch die Untergerichte betreffend;
vom 30sten December 1861.
Waögn, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
—
haben zu möglichster Vermeidung der mit gerichtlichen Streithändeln verknüpften Weiterungen
und Unkosten, unter Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen und verordnen, wie folgt:
&1. Das zuständige Gericht hat sich, auf Antrag, dem Versuche einer gütlichen Ver-
mittelung auch solcher streitigen Civilansprüche zu unterziehen, welche noch nicht gerichtlich an-
hängig sind.
An der gesetzlichen Verpflichtung des Proceßrichters, auf gütliche Beilegung bereits an-
hängiger Processe hinzuwirken, wird hierdurch nichts geändert.
#. Zuständig ist dasjenige Gericht, welchem die Gegenpartei des Ansuchenden für ihre
Person unterworfen ist.
fl 3. Unzulässig ist der Antrag auf eine solche gütliche Vermittelung (§+ 1) in Admini-
strativjustizsachen, bei den nach dem Gesetze vom 1 6ten Mai 1839, in Verbindung mit dem
Gesetze vom heutigen Tage (die Abkürzung und Vereinfachung des bürgerlichen Proceßverfahrens
betreffend) zu behandelnden und bei allen vor die Untergerichte nicht gehörigen Rechtsstreitig=
keiten. (Vergl. jedoch & 1 7.)
Nur nach Ermessen des Gerichts zulässig bei solchen, welche
1) Ansprüche an eine Gemeinde, Corporation oder mehrere Genossen zum Gegenstande
haben;
2) zu ihrer rechtlichen Beurtheilung Vorerörterungen erheischen, oder
3) so umfänglicher Art sind, daß sie voraussichtlich durch eine einmalige gütliche Ver-
handlung nicht erledigt werden können.
&4. Als Antrag genügt eine kurze schriftliche oder mündliche, im ersteren Falle vom
Antragsteller zu unterzeichnende, im letzteren vom Gerichte anzumerkende Anzeige mit genauer
Angabe des Streitgegenstandes, der Parteien, ihres Standes und ihres Wohnorts.
§ 5. Die Ladung erfolgt schriftlich nach dem beigedruckten Schema, mit Androhung einer
— Geldstrafe von Einem Thaler für den Fall des ungehorsamen Außenbleibens. Sie ist den
Parteien mindestens acht Tage vor dem Termine zu behändigen. Botenlöhne und Bestell—
gebühren hat, vorbehältlich einer anderen vergleichsweisen Bestimmung, der Antragsteller zu
entrichten.