Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Auch ist in jedem Monate mindestens einmal zu einer durch das Geschäftsregulativ im 
Voraus festzusetzenden Zeit eine Sitzung des Verwaltungsrathes, zu welcher es einer besonderen 
Einladung nicht bedarf, abzuhalten, in welcher über die, seit der letzten ähnlichen Sitzung abge- 
schlossenen oder eingeleiteten Geschäfte und deren Ergebnisse Bericht erstattet und die für die 
nächste Zukunft beabsichtigte Geschäftsgebahrung besprochen werden muß. 
Außerdem kann der Verwaltungsrath auch noch weitere regelmäßige Sitzungen durch das 
Geschäftsregulativ im Voraus ein für allemal anberaumen, zu denen es solchenfalls einer 
besonderen Einladung ebenfalls nicht bedarf. . 
Zu den im Voraus nicht bestimmten Sitzungen sind der Königliche Commissar in jedem 
Falle und die auswärtigen Mitglieder des Verwaltungsrathes, soweit es die Zeit gestattet, 
einzuladen. 
In dringenden Fällen können auch von den in Leipzig anwesenden Mitgliedern allein 
Beschlüsse gefaßt werden. Von diesen Beschlüssen ist dem Königlichen Commissare und den 
auswärtigen Mitgliedern sofort Kenntniß zu geben. 
36. Zur Beschlußfähigkeit des Verwaltungsrathes ist die Anwesenheit von vier Mit— 
gliedern erforderlich. 
In Abwesenheit des Vorsitzenden und seines Stellvertreters führt ein anderes Mitglied 
nach Wahl des Verwaltungsrathes den Vorsitz. 
Die Beschlüsse erfolgen nach einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt 
die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden doppelt. 
Kommen persönliche Angelegenheiten eines Mitgliedes zur Besprechung, so ist der Betroffene 
davon ausgeschlossen. 
Ueber die Verhandlungen des Verwaltungsrathes sind schriftliche Nachrichten in der, durch 
das Geschäftsregulativ zu bestimmenden Art und Weise abzufassen und aufzubewahren. 
& 37. Die Verwaltungsräthe empfangen für ihre Mühewaltung zusammen eine Tan- 
tieme von 10 Procent des Reingewinnes nach der im § 44 vorgeschriebenen Weise. Ueber 
die Vertheilung dieser Tantièeme unter die Einzelnen hat der Verwaltungsrath Bestimmung 
zu treffen. 
Auswärtigen Mitgliedern werden außerdem die Reisekosten und 3 Thaler Diüten pro 
Tag bezahlt. 
6 38. Sämmtliche Mitglieder des Verwaltungsrathes sind bei Ausübung ihrer Function 
für solche Handlungen verantwortlich, welche den Statuten oder den auf Grund derselben vom 
Verwaltungsrathe getroffenen Anordnungen zuwiderlaufen, sowie für Versehen, welche bei An- 
wendung gewöhnlicher Vorsicht und Aufmerksamkeit hätten vermieden werden können. 
*39. Zur Ausführung der Beschlüsse des Verwaltungsrathes und Leitung der Ge- 1 
schäfte der Anstalt, soweit solche nicht dem Verwaltungsrathe zugewiesen ist, besteht eine, aus
	        
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