Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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2) der Beschuldigte zur Zeit, wo die Untersuchungseinleitung wider ihn beschlossen worden, 
noch auf Urlaub sich befindet und 
3) die Strafe, falls auf eine solche zu erkennen ist, voraussichtlich nicht über Geldstrafe 
oder dreiwöchiges Gefängniß ansteigt. 
Findet sich im Verlaufe der Untersuchung, daß auf eine höhere, als die unter 3 angegebene 
Strafe zu erkennen sein werde, so ist die Sache zur Fortstellung an das zuständige Kriegsgericht 
abzugeben. Vergl. übrigens noch § 39. 
Uebertragung 37. In anderen, als den in § 36 gedachten Fällen kann die Untersuchungsführung 
der Untersuch- und Aburtheilung von Militärgerichtsbefohlenen durch ein Civilgericht nur im Einverständnisse 
Lerichte der Ministerien des Kriegs und der Justiz, vermöge besonderen Auftrags, erfolgen, und zwar 
1) wenn Militärgerichtsbefohlene gemeinschaftlich mit Civilpersonen, oder Militär= und 
Civilpersonen gegen einander, gemeine Verbrechen begangen haben, oder 
2) wenn Militärgerichtsbefohlene allein eines gemeinen Verbrechens bezüchtigt werden, 
hinsichtlich dessen die Uebertragung der Untersuchung an das Civilgericht im Interesse 
der letzteren selbst begründet ist. 
Diese Maaßregel kann auch bei dem Zusammentreffen eines gemeinen Verbrechens mit 
einem geringeren Militärverbrechen dann eintreten, wenn im Voraus zu übersehen ist, daß die 
zu erkennende Strafe in der Hauptsache auf das gemeine Verbrechen zu gründen sein werde. 
Vergl. noch § 39. 
Vorschriften 38. Wernn sich eine Militärperson in Gemäßheit der Bestimmungen von §§ 31, 36 
l oder 37 bei einem Civilgerichte in Untersuchung befindet, so hat letzteres über Verhaftung und 
haft. Haftentlassung des Angeschuldigten dem zuständigen Kriegsgerichte, mindestens gleichzeitig mit 
der Ausführung der fraglichen Maaßregel, Nachricht zu ertheilen. 
Vorschriften #39. Hinsichtlich der Strafvollstreckung in Fällen, wo in Gemäßheit der vorstehenden 
in errein Bestimmungen die Untersuchung bei einem Civilgerichte geführt worden ist, gelten folgende 
streckung. Vorschriften: 
1) Wenn von einem Civilgerichte gegen einen Unteroffizier oder Soldaten in den Fällen 
von §9§# 31, 36, 37 auf Geldbuße oder eine die Dauer von acht Tagen nicht über- 
steigende Gefängnißstrafe erkannt worden ist, so steht die Vollstreckung der Strafe, 
dafern der Verurtheilte nicht im Dienste sich befindet, dem Civilgerichte, jedoch mit der 
Verpflichtung zu, dem zuständigen Kriegsgerichte von dem Vergehen und der Art und 
Weise der Bestrafung ungesäumt Nachricht zu ertheilen, befindet sich aber der Ver- 
urtheilte im Dienste, so tritt die Vollstreckung der Strafe bei dem Kriegsgerichte ein 
und es kann solchenfalls dieselbe auch in eine Militärstrafe verwandelt werden. 
2) Wenn dagegen in den unter 1 gedachten Fällen eine über das daselbst angegebene 
Maaß hinausgehende Strafe ausgesprochen worden, so sind die Untersuchungsacten und
	        
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