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zwar, falls der Angeschuldigte dem Erkenntnisse sich unterworfen, oder unter Verzicht-
leistung auf zweites Erkenntniß um Begnadigung nachgesucht oder mit Vorbehalt
anderweiter Entscheidung den vorläufigen Strafantritt verlangt hat, dem Kriegsgerichte
sofort, andernfalls aber erst nach Eingang der letzten, ein weiteres Rechtsmittel nicht
mehr zulassenden Entscheidung mitzutheilen und es hat das Kriegsgericht darauf
entweder
a) sofern die Strafe durch gesetzlich zulässige Verwandlung in einfachem oder ge-
schärftem Arreste verbüßt werden kann, diese Verwandlung unter Zustimmung
des Commandanten selbst auszusprechen, oder
b) andernfalls und sofern eine Verwandlung überhaupt in Frage kommt, die Ent-
scheidung des Oberkriegsgerichts darüber, nach vorgängiger Erklärung des Com-
mandanten über die Räthlichkeit der Maaßregel, einzuholen.
3) Tritt durch Verwandlung eine Militärstrafe ein, so geht die Verbindlichkeit zur Straf-
vollstreckung auf das Kriegsgericht über, wogegen solche
4) in Betreff unverwandelt gebliebener Landesgefängniß= oder Arbeitshaus= oder der Ver-
wandlung überhaupt nicht unterliegender Zuchthaus= oder Todesstrafen dem Unter-
suchungsgerichte obliegt.
5.)) In Betreff der Umwandlung in eine Militärstrafe sind die in §§ 32, 68 bis 72
des Militärstrafgesetzbuchs und Punct III des Gesetzes, die Erläuterung einiger Para-
graphen des Militärstrafgesetzbuchs 2c. betreffend, vom 3 1 sten August 186 0 enthaltenen
Vorschriften hier ebenfalls zu befolgen.
#40. Von allen einem Kriegsreservisten bei einem Civilgerichte zuerkannten Strafen
(6 25 fg.) ist dem zuständigen Kriegsgerichte ebenfalls Nachricht zu ertheilen, und zwar muß
diese Benachrichtigung vor der Strafvollstreckung und unter Mittheilung der Acten dann ge-
schehen, wenn auf Arbeitshaus= oder Zuchthaus= oder Todesstrafe erkannt worden ist.
Eine Umwandlung in Militärstrafe kann hier jedoch nur bezüglich der Arbeitshausstrafe
und auch nur dann eintreten, wenn dieselbe die Dauer von vier Jahren nicht übersteigt.
Wegen Verwandlung einer derartigen Arbeitshausstrafe ist wie nach der Vorschrift von
6 39 unter 2b zu verfahren.
Im Falle einer erfolgenden Strafumwandlung geht die Verbindlichkeit zur Vollstreckung
auf das Kriegsgericht über.
& 41. Wenn ein Militärgerichtsbefohlener entweder nur wegen gemeiner, oder zwar
wegen Verbrechen verschiedener Gattung, jedoch unter den im Schlußsatze des § 37 erwähnten
Umständen zur Untersuchung zu ziehen oder gezogen worden und dabei vor dem ersten Erkennt-
nisse mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß der Angeschuldigte im Militärdienste fernerhin
nicht beizubehalten sein werde, so kann derselbe, nach der hierüber durch das Oberkriegsgericht
Vorschriften
in Betreff der
Kriegsreser-
visten.
Abgabe von
Angeschuldig-
ten an Civil-
gerichte.