Concurse.
Nachlaßsachen.
Vormund-
schaftssachen.
Besondere Be-
stimmung für
das Festungs-
kriegsgericht.
Freiwillige Ge-
richtsbarkeit.
Zusammen-
treffen mit Be-
klagten vom
Civilstande.
Ehesachen.
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49. Concursprocesse gegen Militärpersonen gehören vor die Civilgerichte, und zwar:
1) hinsichtlich der Offiziere, vor das Gericht des Garnisonortes;
2) in Betreff der Unteroffiziere und Soldaten, vor das Wohnortsgericht des Vaters oder
subsidiarisch vor das Gericht des Heimathsortes, oder in Ermangelung beider vor das
Gericht des Garnisonortes des in Concurs Verfallenen.
Verhandlungen jedoch, welche vor Eröffnung des förmlichen Concursverfahrens zu dessen
Abwendung bei dem Kriegsgerichte beantragt werden, können bei Lebzeiten des Gemeinschuldners
daselbst stattfinden. Vergl. § 50 Schlußsatz.
*50. Die Regelung der Verlassenschaften von verstorbenen Militärpersonen gehört eben-
falls vor die in 6§ 49 unter 1 und 2 bemerkten Civilgerichte und es findet eine Ausnahme
hiervon nur insoweit Statt, als Nachlaßregelungen der daselbst unter 2 erwähnten Personen
dann, wenn dieselben Wittwen oder Waisen hinterlassen, dem Gerichte des Wohnortes der Hinter-
lassenen zufallen.
Es können jedoch die Kriegsgerichte der Versiegelung und Inventirung des bei der Person
des Verstorbenen befindlichen Mobiliarnachlasses sich unterziehen, denselben auch den Erben,
wenn deren Erbberechtigung unzweifelhaft ist, ausantworten.
Dagegen sind die Kriegsgerichte zu Verhandlungen der im Schlußsatze des § 49 erwähn-
ten Art in Bezug auf Nachlaßsachen nicht befugt.
&51. Die Bevormundung von Militärgerichtsbefohlenen gehört
1) bei Minderjährigen, vor dasjenige Gericht, welchem sie zustehen würde, wenn die zu
bevormundende Person dem Militärstande nicht angehörte,
2) bei Anderen (z. B. Abwesenden), vor die in § 49 genannten Gerichte.
*52. Auf das Kriegsgericht der Festung Königstein leiden die Vorschriften in 8§# 49, 50
und 51 nur insoweit Anwendung, als dabei nicht dessen Eigenschaft als Localgerichtsbehörde
in Frage kommt.
53. Zu anderen, als den schon erwähnten Handlungen der nichtstreitigen Gerichtsbar-
keit sind die Kriegsgerichte nur befugt in Betreff solcher Personen, welche unter Militär-
gerichtsbarkeit stehen oder, sofern jene Handlungen bei den vor ihnen verhandelten Rechts-
geschäften vorkommen.
&54. Werden Militärgerichtsbefohlene in einem bürgerlichen Rechtsstreite zugleich mit
Civilpersonen verklagt, so kann das Justizministerium ein Civilgericht zur Verhandlung der
Sache bestimmen.
55. In Ehesachen der Militärpersonen bleibt der Militärgerichtsstand, wie bisher, aus-
geschlossen. Es gelten in dieser Beziehung die Bestimmungen in § 63 verb. § 54 fg. des
Gesetzes über privilegirte Gerichtsstände 2c. vom 2 Ssten Januar 1835.