Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Concurse. 
Nachlaßsachen. 
Vormund- 
schaftssachen. 
Besondere Be- 
stimmung für 
das Festungs- 
kriegsgericht. 
Freiwillige Ge- 
richtsbarkeit. 
Zusammen- 
treffen mit Be- 
klagten vom 
Civilstande. 
Ehesachen. 
( 82 ) 
49. Concursprocesse gegen Militärpersonen gehören vor die Civilgerichte, und zwar: 
1) hinsichtlich der Offiziere, vor das Gericht des Garnisonortes; 
2) in Betreff der Unteroffiziere und Soldaten, vor das Wohnortsgericht des Vaters oder 
subsidiarisch vor das Gericht des Heimathsortes, oder in Ermangelung beider vor das 
Gericht des Garnisonortes des in Concurs Verfallenen. 
Verhandlungen jedoch, welche vor Eröffnung des förmlichen Concursverfahrens zu dessen 
Abwendung bei dem Kriegsgerichte beantragt werden, können bei Lebzeiten des Gemeinschuldners 
daselbst stattfinden. Vergl. § 50 Schlußsatz. 
*50. Die Regelung der Verlassenschaften von verstorbenen Militärpersonen gehört eben- 
falls vor die in 6§ 49 unter 1 und 2 bemerkten Civilgerichte und es findet eine Ausnahme 
hiervon nur insoweit Statt, als Nachlaßregelungen der daselbst unter 2 erwähnten Personen 
dann, wenn dieselben Wittwen oder Waisen hinterlassen, dem Gerichte des Wohnortes der Hinter- 
lassenen zufallen. 
Es können jedoch die Kriegsgerichte der Versiegelung und Inventirung des bei der Person 
des Verstorbenen befindlichen Mobiliarnachlasses sich unterziehen, denselben auch den Erben, 
wenn deren Erbberechtigung unzweifelhaft ist, ausantworten. 
Dagegen sind die Kriegsgerichte zu Verhandlungen der im Schlußsatze des § 49 erwähn- 
ten Art in Bezug auf Nachlaßsachen nicht befugt. 
&51. Die Bevormundung von Militärgerichtsbefohlenen gehört 
1) bei Minderjährigen, vor dasjenige Gericht, welchem sie zustehen würde, wenn die zu 
bevormundende Person dem Militärstande nicht angehörte, 
2) bei Anderen (z. B. Abwesenden), vor die in § 49 genannten Gerichte. 
*52. Auf das Kriegsgericht der Festung Königstein leiden die Vorschriften in 8§# 49, 50 
und 51 nur insoweit Anwendung, als dabei nicht dessen Eigenschaft als Localgerichtsbehörde 
in Frage kommt. 
53. Zu anderen, als den schon erwähnten Handlungen der nichtstreitigen Gerichtsbar- 
keit sind die Kriegsgerichte nur befugt in Betreff solcher Personen, welche unter Militär- 
gerichtsbarkeit stehen oder, sofern jene Handlungen bei den vor ihnen verhandelten Rechts- 
geschäften vorkommen. 
&54. Werden Militärgerichtsbefohlene in einem bürgerlichen Rechtsstreite zugleich mit 
Civilpersonen verklagt, so kann das Justizministerium ein Civilgericht zur Verhandlung der 
Sache bestimmen. 
55. In Ehesachen der Militärpersonen bleibt der Militärgerichtsstand, wie bisher, aus- 
geschlossen. Es gelten in dieser Beziehung die Bestimmungen in § 63 verb. § 54 fg. des 
Gesetzes über privilegirte Gerichtsstände 2c. vom 2 Ssten Januar 1835.
	        
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