Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

(83) 
Dritter Abschnitt. 
Von dem militärgerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen. 
56. In Betreff des kriegsgerichtlichen Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 
sowie bei Ausübung der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit sind, insoweit nicht im Nachstehenden 
etwas Anderes bestimmt ist, die für die Civilgerichte bestehenden gesetzlichen Vorschriften in 
Anwendung zu bringen. · 
857.JnSachenderstreitigenRechtspflege,mitAusnahmejedochderganzgeriug- 
fügigen Rechtssachen, steht den Kriegsgerichten frei, die Acten zu Abfassung einer Entscheidung 
an die Juristenfacultät zu Leipzig, welche dem Verspruche sich zu unterziehen hat, einzusenden. 
g 58. Die Hülfsvollstreckung kann weder in solche Gegenstände, deren die auszupfän— 
dende Militärperson zur Dienstleistung bedarf, noch in das Quartiergeld, insoweit letzteres 
nicht von dem Quartiergeber selbst behufs seiner Befriedigung in Anspruch genommen wird, 
noch auch in solche Bezüge erfolgen, welche als Dienstaufwandsvergütung zu betrachten sind. 
Nächstdem dürfen die Offiziersgehalte nur bis zu einem Sechstheil, Wartegelder nur bis 
zu einem Drittheil, alle Dienstbezüge der Unteroffiziere und Soldaten aber überhaupt nicht als 
Hülfsgegenstand angegeben und behandelt oder vor der Verfallzeit mit Beschlag belegt werden. 
Eine Ausnahme von letzterer Bestimmung tritt nur hinsichtlich der Dienerzulage und 
zwar dergestalt ein, daß dieselbe der Beschlagnahme und Hülfsvollstreckung bis nach Höhe eines 
Drittheils unterliegt. 
Bezüglich der Einstandsgelder vergleiche 8 94 des Gesetzes über Erfüllung der Militär- 
pflicht vom 1sten September 1858. 
*59. Freiwillige Mehrabtretungen vor der Verfallzeit sind nur in Betreff der Offiziers- 
gehalte, und zwar, sofern nicht in einzelnen Fällen eine Ausnahme von dem Kriegsministerium 
genehmigt wird, höchstens bis zu einem Drittheil zulässig. 
Nur der Militärfiscus ist, soweit ihm ein Compensationsrecht zusteht, befugt, einen über 
das Drittheil ansteigenden Betrag vom Offiziersgehalte oder Wartegelde zu seiner Befriedigung 
zu ziehen. 
Wegen der Einstandsgelder vergleiche auch hier § 94 des im vorstehenden Paragraphen 
angezogenen Gesetzes. 
660. Die Vollziehung des Schuldarrestes findet gegen Militärpersonen, so lange sie 
der activen Armee angehören, nicht und zwar selbst dann nicht Statt, wenn darauf wider sie 
schon vor dem Eintritte in den Militärstand, sofern nicht derselbe ein freiwilliger war, rechts- 
kräftig erkannt worden wäre. 
15“ 
Verfahren 
in bürgerlichen 
Rechtssachen. 
Erkenntniß- 
abfassung. 
Hülfs- 
vollstreckung. 
Abtretungen. 
Schuldarrest.
	        
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