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65. Die Sportelverwaltung der ständigen Kriegsgerichte steht, in Gemäßheit der Sportel=
darüber ertheilten regulativmäßigen Bestimmungen, unter der Aufsicht und Controle des Ober= verwaltung.
kriegsgerichts.
Dasselbe hat die untergerichtlich eingerechneten Sportelbeträge im Ganzen an die bei dem
Kriegsministerium bestehende Verwaltung des Gerichtskostenfonds abzuliefern, woselbst sie in
Abschlag auf die Verläge vereinnahmt werden.
66. Ueber Gesuche um Erlaß kriegsgerichtlicher Kosten steht die Entschließung dem Kostenerlaß.
Kriegsministerium unmittelbar zu.
§67. In allen denjenigen Angelegenheiten, in welchen die Militärbehörden kostenfrei Ausdehnung
zu expediren haben, gilt diese Vorschrift auch für die Civilbehörden, einschließlich der Staats- feu Sortelkt
anwaltschaft, in Betreff der von ihnen dabei geleisteten oder in Anspruch genommenen Mit= Fall der Mit-
wirkung, jedoch mit Ausnahme ihrer dabei gehabten Verläge an Postgeld, Botenlohn, Zeugen- wirkung von
, Z Zr . ivilbehörden.
gebühren, Rein= und Abschriften, Arrestatenverpflegung und anderen unvermeidlichen baaren
Auslagen.
Diese Verläge hat das zuständige Kriegsgericht als Geschäftsaufwand zu übertragen.
Auch wegen gegenseitiger Vernehmung zwischen Militär= und Civilgerichten in Rechts-
sachen, auf welche sich die Sportelfreiheit nicht erstreckt, findet, soweit dieselben Unteroffiziere
oder Soldaten betreffen, die gegenseitige Vergütung nur in Beziehung auf die vorgedachten
Verläge statt.
Urkundlich haben Se. Königliche Majestät dieses
Gesetz
eigenhändig vollzogen und das Königliche Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 23sten April 1862.
Johann.
(#e# Bernhard von Rabenhorst.