Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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auch statt, wenn in Fällen der im zweiten Capitel dritter Abtheilung des besonderen Theils 
gedachten Art der Beleidigte den Ausschluß dritter unbetheiligter Personen verlangt. 
Bei Militärverbrechen ist der Zutritt zu den in Abs. 1 erwähnten Verhandlungen für 
alle Unbetheiligte, mit Ausnahme jedoch der ebendaselbst gedachten Vorstände und Räthe, der 
Regel nach ausgeschlossen; doch kann nach dem Ermessen des Commandanten, beziehendlich, 
soviel die Verhandlungstermine vor dem Oberkriegsgerichte betrifft, nach dem Ermessen des 
letzteren, auch hier in einzelnen Fällen Militärpersonen die Anwesenheit nachgelassen werden, 
wenn dieselbe als unbedenklich oder selbst als angemessen sich darstellt. 
§#9.Jeder richterlichen Entscheidung soll, insoweit sie nicht durch das Gesetz dem durch 
den Auditeur vertretenen ständigen Kriegsgerichte übertragen ist, eine mündliche Berathung der 
Richter vorausgehen. 
Hängt eine zu ertheilende Entscheidung von der Beantwortung mehrerer, sich gegenseitig 
bedingender Fragen ab, so ist der über eine der letzteren gefaßte Beschluß auch für diejenigen 
Richter, welche etwa bei der Abstimmung in der Minderheit geblieben sind, bei ihrer Abstimmung 
über die anderen Fragen bindend. 
#10. Soweit die Richter über thatsächliche Verhältnisse zu urtheilen haben, sind sie nur 
an ihre, durch die vorliegenden Beweise gewonnene Ueberzeugung gebunden. 
11. Die richterlichen Entscheidungen werden nur da, wo das Gesetz es vorschreibt, 
mittelst Erkenntnisses, in den übrigen Fällen durch einfachen Beschluß ertheilt. 
Jedes Erkenntniß ist von den Richtern, welche an der Abfassung desselben Theil genommen 
haben, eigenhändig, und zwar auch von denen, welche etwa bei der Abstimmung in der Minder- 
heit gewesen sind, zu unterzeichnen. 
Wäre ein Richter außer Stand, zu unterzeichnen, so genügt es, wenn über diese Ver- 
hinderung durch den Auditeur oder einen der übrigen Richter eine schriftliche Bemerkung unter 
das Erkenntniß gebracht wird. 
Auf die Erkenntnisse des Oberkriegsgerichts sind die Bestimmungen in Abs. 2, 3 nicht 
anzuwenden, vielmehr sind erstere nur von dem Vorstande oder dessen Stellvertreter zu unter- 
zeichnen, im Eingange des Erkenntnisses jedoch die Richter, welche an der Sitzung und der 
Abfassung des Erkenntnisses Theil genommen haben, namentlich aufzuführen. 
Berathungen 
richterlicher 
Entschei- 
dungen. 
Ausschluß 
gesetzlicher 
Beweisregeln. 
Ausfertigung 
der Entschei- 
dungen. 
& 12. Soweit nicht in diesem Gesetze etwas Anderes bestimmt ist, erfolgen alle von Form sonstiger 
dem Untersuchungsgerichte ausgehenden Verfügungen, Mittheilungen und Berichte im Namen 
des Kriegsgerichts mit der Unterschrift des Auditeurs. 
Vergleiche übrigens, was die Mitvollziehung des Commandanten anlangt, 8 225, Abs. 
4 dieses, sowie § 8 des Gesetzes, die Militärgerichtsverfassung betreffend. 
16“ 
richterlicher 
Verfügungen.
	        
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