Antrag des
Verletzten auf
Bestrafung.
Privatanklage.
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künftige Entscheidung einflußreichen Untersuchungshandlungen zwei Beisitzer zuzuziehen (vergl.
noch § 9 des Gesetzes, die Militärgerichtsverfassung betreffend).
Durch die Nichtbefolgung dieser Vorschrift wird jedoch Nichtigkeit der bezüglichen Hand-
lung nur in den Fällen begründet, in denen ihre Beiziehung besonders vorgeschrieben ist.
Die Beisitzer sind auf die Pflicht zu verweisen, auf Alles, was bei den gerichtlichen Ver-
handlungen, zu denen sie beigezogen werden, ausgesagt und vorgenommen werden wird oder
sonst sich ereignet, volle Aufmerksamkeit zu richten und dasjenige, was ihnen im Laufe der-
selben bekannt geworden ist, nicht ohne Genehmigung des Gerichts anderen Personen mit-
zutheilen.
Ist der Angeschuldigte eine Person vom Offiziersstande oder Range, so ist die Wahl der
Beisitzer, soweit möglich, dergestalt zu treffen, daß wenigstens einer derselben dem Angeschuldig-
ten im Range oder doch im Dienstalter vorgeht.
Auch ist bei der Wahl derselben darauf Bedacht zu nehmen, daß dieselben bei der Sache
unbetheiligt sein müssen und weder Angehörige des Angeschuldigten, noch des Verletzten sind.
Zu den Angehörigen, im Sinne dieses Gesetzes, sind zu rechnen: Verwandte in auf= und
absteigender Linie und Geschwister, sowie die Verschwägerten bis mit dem zweiten Grade und
zwar letztere auch nach Auflösung der dieses Verhältniß begründenden Ehe, ferner Wahleltern
und Wahlkinder, Pflegeeltern und Pflegekinder, so lange das pflegeelterliche Verhältniß besteht,
sowie der Vormund und der Mündel.
§20. Bei denjenigen Verbrechen, deren Verfolgung nach den Vorschriften des allgemeinen
Strafgesetzbuchs (Theil 1, Cap. VIII) vom Antrage des Verletzten abhängig ist, ist dieser
Antrag bei dem zuständigen Kriegsgerichte zu stellen, beziehendlich, wenn die Anzeige bei einer
der übrigen in Art. 10 4 des allgemeinen Strafgesetzbuchs genannten Behörden oder Personen
angebracht worden, an dasselbe abzugeben.
Wird der Antrag schriftlich gestellt, so hat der Antragsteller sich zu demselben gerichtlich
zu bekennen.
Die Entschließung über das darauf einzuleitende Verfahren steht, wie bei den von amts-
wegen zu untersuchenden Verbrechen, dem Kriegsgerichte zu.
Gegen abfällige Entschließungen des letzteren kann der Verletzte Beschwerde bei dem Ober-
kriegsgerichte und, wenn durch dieses der Beschwerde nicht abgeholfen wird, bei dem Justiz-
ministerium führen.
Die Mitwirkung des Commandanten findet in derselben Weise, wie bei den von amts-
wegen zu untersuchenden Verbrechen statt.
. Bei den in dem allgemeinen Strafgesetzbuche Art. 167, 3 (leichte Körperverletz-
ungen), Art. 235, 236, 2 7, 239, 241, 242 (Verleumdung, Beleidigung und Pas-
guilll), Art. 247 (Selbsthülfe), Art. 259, 260, 262, 265, 206 (Ehebruch, bösliche