Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Fortsetzung. 
Begriffs- 
bestimmung. 
Von der Ver- 
theidigung im 
Allgemeinen. 
Vertheidigung 
durch einen 
Rechtsanwalt. 
( 96 ) 
Leiden jedoch auf eine Handlung mehrere strafgesetzliche Vorschriften Anwendung und 
bedarf es nach jeder dieser Vorschriften zur Einleitung der Untersuchung eines Antrags des 
Verletzten, so ist, wenn der letztere bei seinem Strafantrage das Strafgesetz bezeichnet hat, nach 
welchem er die Bestrafung verlangt, das Gericht hieran gebunden. 
6#24. Strafanträge, welche, anstatt bei dem zuständigen Kriegsgerichte, bei einer anderen 
Gerichts= oder Dienstbehörde gestellt werden, sind an ersteres abzugeben. Vergl. noch Art. 104 
des allgemeinen Strafgesetzbuchs. 
Die Verpflichtung dieser Behörden, die keinen Aufschub gestattenden Handlungen insbeson- 
dere dann vorzunehmen, wenn die zuständige Militärbehörde nicht am Orte sich befindet, wird 
durch obige Vorschrift über die Abgabe der Sache nicht geändert. 
Nimmt der Verletzte den gestellten Antrag durch eine Erklärung bei einer anderen, als 
der zuständigen Militärgerichtsbehörde zurück, so ist die letztere hiervon unverweilt in Kenntniß 
zu setzen. 
& 25. Wo dieses Gesetz von dem Verletzten im Allgemeinen spricht, ist unter demselben 
nicht nur Derjenige, welcher als Privatankläger aufgetreten ist, sowie Derjenige, welcher nach 
§#20 den Strafantrag gestellt hat, sondern überhaupt jeder durch das Verbrechen Verletzte zu 
verstehen. 
Zweites Capitel. 
Von der Vertheidigung, sowie von der Vertretung des Verletzten. 
6 26. Dem Angeschuldigten ist, soweit nicht im Nachfolgenden etwas Anderes bestimmt 
ist (vergl. § 30 Abs. 1), gestattet, sich eines Vertheidigers zu bedienen. 
Je nach der Natur des in Frage stehenden Verbrechens geschieht die Vertheidigung ent- 
weder durch einen Rechtsanwalt oder durch eine Militärperson. Vergl. jedoch § 28 Abfl. 2 
und § 317 Abfk. 3. 
&27. Die Vertheidigung des Angeschuldigten durch einen Rechtsanwalt ist zulässig, 
1) bei gemeinen Verbrechen, welche lediglich nach den Bestimmungen des allgemeinen 
Strafgesetzbuchs oder sonstiger allgemeiner Strafgesetze zu beurtheilen sind, 
2) bei Militärverbrechen dann, wenn entweder 
A) auf dieselben nach besonderer Vorschrift des Militärstrafgesetzruchs — wie nach 
8 185 — die Strafe des allgemeinen Strafgesetzbuchs, als die härtere, in An- 
wendung zu bringen ist, 
oder 
b)) die Strafe zunächst und an sich auf die Bestimmungen des allgemeinen Straf- 
gesetzbuchs zu gründen, jedoch wegen Hinzutritts militärgesetzlicher Straferhöhungs- 
oder Erschwerungsgründe — wie nach § 58 des Militärstrafgesetzbuchs — zu 
erhöhen ist.
	        
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