Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Ist das Erstere der Fall, so ist die Einwendung des Rechtsmittels von Seiten der ob— 
genannten Personen, ist das Letztere der Fall, so ist sowohl die Einwendung, als die Fortstellung 
des Rechtsmittels unzulässig. 
Die Einwendung und Erklärung über Fortstellung des Rechtsmittels, sowie der Nachweis 
des vermögensrechtlichen Interesses und der Verwandtschaft oder des Erbantrittes sind, bei 
Verlust des Rechtsmittels, binnen einer dreimonatigen, vom Todestage des Erblassers an zu 
berechnenden Frist, zu bewirken. 
85. Der Privatankläger, sowie dessen Erben können bei dem Tode des Angeschuldigten Fortsetzung. 
Rechtsmittel innerhalb der gesetzlichen Frist (IJ 84 Schlußs.) einwenden und fortstellen, wenn 
sie zugleich binnen dieser Frist ein vermögensrechtliches Interesse bescheinigen. Den Erben 
des Angeschuldigten soll, wenn die Bekanntmachung ohne Schwierigkeiten erfolgen kann, behufs 
der Wahrnehmung ihrer Rechte die von Seiten des Gegentheils erfolgte Einwendung und Fort- 
stellung des Rechtsmittels, sowie der beigebrachte Nachweis bekannt gemacht werden. 
#6. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Einwendung oder Fortstellung dieser Fortsetzung. 
Rechtsmittel, sowie über die erforderlichen Nachweisungen (SIS 8 4, 85) gebührt dem Ober- 
kriegsgerichte. 
Die Erben und Verwandten des Angeschuldigten und des Privatanklägers können weder 
den von ihrem Erblasser, noch den von ihnen selbst erklärten Verzicht zurücknehmen. 
&7 Ist der Privatankläger oder der Angeschuldigte, oder sind die Verwandten oder Wieder- 
die Erben eines derselben (I& 84, 85) durch unabwendbare Umstände verhindert worden, die uunsehung ker 
zur Einwendung, beziehendlich Fortstellung (SS 8 4, 85) eines Rechtsmittels bestimmten Fristen 
inne zu halten, so kann von ihnen bei dem Gerichte, bei welchem das Rechtsmittel einzuwenden 
gewesen wäre, binnen drei Tagen, nachdem das Hinderniß aufgehört hat, unter Angabe der 
Hinderungsgründe, auf Wiedereinsetzung gegen das Versäumniß angetragen werden. 
Das Rechtsmittel ist mit dem Gesuche um Wiedereinsetzung zugleich oder doch binnen der 
für dieses bestimmten Frist bei Verlust des letzteren anzubringen. 
Ueber das Gesuch um Wiedereinsetzung entscheidet das Oberkriegsgericht. 
Ueber die Behinderungsursachen und die Zeit ihres Wegfalls kann das Gericht Erörter- 
ungen anstellen und hierbei auf Bestärkungseide erkennen. 
Ob die Entscheidung über das Gesuch ohne weitere Verhandlung zu ertheilen, oder mit 
der Entscheidung über das Rechtsmittel selbst oder mit der Entscheidung über ein anderes in 
derselben Untersuchung eingewendetes Rechtsmittel zu verbinden sei, hängt von dem Ermessen 
des Oberkriegsgerichts ab. 
Außer den in Abs. 1 erwähnten Fällen kann ein versäumtes Rechtsmittel nur durch 
einen Gnadenact des Königs noch zugelassen werden. 
1862. 19
	        
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