Aussichts-
führung des
Oberkriegs-
Zerichts.
Thätigkeit der
gerichtlichen
Polizei.
Einstellung der
Untersuchung.
c 118 ) .
Nach erfolgter Vorlesung oder Durchlesung ist der Abgehörte zu befragen, ob er gegen die
Richtigkeit des Protocolls etwas zu erinnern habe.
Vorlesung, beziehendlich Durchlesung, und Genehmigung sind im Protocolle zu bemerken.
Im Uebrigen gelten rücksichtlich des Befugnisses zur Aufnahme von Protocollen und der
Erfordernisse derselben die in den Gesetzen über das Verfahren in den bürgerlichen Rechtssachen
enthaltenen Vorschriften.
103. Das Oberkriegsgericht kann zu jeder Zeit von dem Untersuchungsgerichte An-
zeige über den Stand der Untersuchung erfordern und ihm Weisungen über den einzuschlagenden
Gang der Untersuchung ertheilen (vergl. § 90). Auch ist das Untersuchungsgericht befugt,
Bedenken, welche ihm hinsichtlich des Verfahrens beigehen, zur Entscheidung des Oberkriegs-
gerichts zu bringen.
* 10 4. Die § 59 fg. genannten Behörden haben, auch nach Eröffnung der Untersuch-
ung, zur Entdeckung unbekannter Thäter durch Aufsuchung dahin führender Anzeigungen mit-
zuwirken, nicht minder Verdächtige unter den § 60 angegebenen Voraussetzungen in Verwahr-
ung zu nehmen, dagegen der Vornahme weiterer Handlungen sich zu enthalten. Sollte jedoch
Gefahr vorhanden sein, daß bei Verzögerung Beweismittel verloren gehen oder Gegenstände
und Spuren der strafbaren That vernichtet werden könnten, und der Untersuchungsrichter oder
dessen Stellvertreter nicht am Orte oder doch nicht sofort zu erlangen sein, so können die in
63 fg. bezeichneten Civilbehörden Augenschein, Aussuchungen, Beschlagnahmen und Durch-
suchungen nach Maaßgabe der in § 60 Abs. 3 und 4 ertheilten Vorschriften vornehmen, aus-
genommen, soweit diese Handlungen in Gebäuden, welche unter Militärverwaltung stehen, vor-
zunehmen sind.
* 105. Die Entschließung über Wiedereinstellung einer bereits eröffneten Untersuchung
steht dem Untersuchungsgerichte zu.
Die Einstellung kann, je nach den Umständen, auf einzelne oder auch auf sämmtliche An-
schuldigungspunkte gerichtet werden.
Findet der Untersuchungsrichter, daß die Untersuchung einzustellen sei, so ist bei den von
amtswegen zu untersuchenden Verbrechen zuvörderst noch der Commandant, dagegen, wenn ein
auf Antrag strafbares Verbrechen in Frage, der, welcher den Antrag gestellt hat (§ 20, 2 1.,
und zwar in jedem Falle noch vor der Bekanntmachung des Beschlusses an den Angeschuldigten,
mit seiner Erklärung zu hören.
Inwieweit bei Vergehen, welche nur auf Antrag zu untersuchen sind, die Untersuchung
einzustellen sei, wenn der Antragsteller den Antrag auf Bestrafung zurückgenommen hat, be-
stimmt Art. 106 des allgemeinen Strafgesetzbuchs.
Im Falle der Einstellung des Verfahrens kann der Angeschuldigte ein schriftliches Zeugniß
des Untersuchungsgerichts über selbige verlangen, in welchem der Grund der Einstellung aus-
zudrücken ist.