Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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106. Im Falle der Einstellung hat das Untersuchungsgericht den Angeschuldigten, Fortsetzung. 
soweit nicht demselben nach den weiteren Bestimmungen dieses Gesetzes Kostenfreiheit zukommt, 
(6 365 Abfs. 1), zugleich in Abstattung derjenigen Kosten zu verurtheilen, welche derselbe 
durch falsche Selbstanzeige oder durch falsche außergerichtliche Berühmung der Thäterschaft, 
sowie durch Versäumnisse oder offenbar unerhebliche Anträge veranlaßt hat. 
Wird die Untersuchung gegen einen oder einige der Angeschuldigten eingestellt, gegen den 
anderen oder die anderen aber fortgestellt, so ist unter der im vorigen Absatze gedachten Vor- 
aussetzung zugleich über die Verpflichtung des ersteren oder der ersteren zur Kostenabstattung 
zu entscheiden. 
Lassen sich in diesen Fällen die Kosten nicht füglich sondern, so ist die Verurtheilung auf 
einen nach dem Ermessen des Kriegsgerichts zu bestimmenden Theil der Gesammtkosten zu richten. 
107. Gegen den Beschluß auf Einstellung steht dem Commandanten der Revisions- Rechtemittel 
antrag, dem Angeschuldigten bezüglich der Entscheidung über den Kostenpunkt (§ 106) die gegen den Be- 
schluß auf Ein- 
Berufung zu. stellung. 
108. Nachdem die Untersuchung bis zum Actenschlusse gediehen, ist solches sowohl Actenschluß. 
dem Commandanten, beziehendlich dem Privatankläger, als auch dem Angeschuldigten und zwar 
dem letzteren mit dem Eröffnen bekannt zu machen, daß es ihm freistehe, binnen einer zugleich 
festzusetzenden kurzen Frist dasjenige, was er behufs der Vervollständigung der Untersuchung 
noch zu beantragen oder zu seiner Rechtfertigung vorstellig zu machen habe, anzuzeigen. (Vergl. 
übrigens & 338 Absl. 1.) 
Auf Anträge wegen Vervollständigung der Untersuchung hat das Untersuchungsgericht 
Entschließung zu fassen und solche dem Antragsteller bekannt zu machen. 
Hat das Gericht die von dem Angeschuldigten beantragten Erörterungen vorgenommen, so 
hat es hiervon den Angeschuldigten in Kenntniß zu setzen. Werden hierauf anderweite Erörter- 
ungen beantragt, so ist darauf ebenso wie auf die früheren Anträge zu verfahren. 
109. Ist die Untersuchung auf mehrere Verbrechen desselben Angeschuldigten gerichtet Fortsetzung. 
gewesen, so kann dieselbe auch schon dann geschlossen werden, wenn sie nur wegen der schwere- 
ren Verbrechen erschöpft ist und eine weitere Erörterung der geringeren Verbrechen voraussicht- 
lich für das Endergebniß der Untersuchung keine Bedeutung haben würde. 
Zweites Capitel. 
Von der Gestellung des Angeschuldigten. 
*110. Die Gestellung des Angeschuldigten erfolgt durch dienstliche Befehligung, Vor-Von den 
ladung, Vorführung, Haftnahme, Nacheile, steckbriefliche Verfolgung oder durch Beschlagnahme Hseln der 
des Vermögens oder der Legitimationspapiere des Angeschuldigten.
	        
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