Dienstliche
Befehligung.
Vorladung.
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Die verfügte Maaßregel ist wieder aufzuheben, wenn die Gründe, welche sie veranlaßt,
sich erledigt haben.
Das Untersuchungsgericht hat zu der von ihm beschlossenen Entlassung des Verhafteten,
Rücknahme öffentlicher Vorladungen und erlassener Steckbriefe, sowie Aufhebung von Beschlag-
nahmen, wenn dieser Beschluß nicht von dem Commandanten selbst beantragt worden ist, die
Zustimmung des letzteren einzuholen und bis zu deren Eingang mit Ausführung des Beschlusses
Anstand zu nehmen. Bei der Haftentlassung ist diese Zustimmung auch in Betreff der Art
derselben, insbesondere bei der Entlassung gegen Sicherheitsleistung, in Betreff der Feststellung
der Sicherheit einzuholen.
Die Zustimmung des Commandanten wird angenommen, wenn er binnen Tagesfrist
(§ 18), von Bekanntmachung des Beschlusses an gerechnet, gegen denselben keinen Wider-
spruch erhebt.
Dagegen bedarf es der Zustimmung des Commandanten nicht bei der Rücknahme von
öffentlichen Vorladungen und Steckbriefen, wenn sie wegen der erfolgten Gestellung oder des
bescheinigten Todes des Angeschuldigten beschlossen worden ist.
Der Widerspruch des Commandanten hat aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung des
Oberkriegsgerichts.
Die Rückgabe der von dem Angeschuldigten bestellten Sicherheit, sowie die Aufhebung der
Beschlagnahme seines Vermögens kann insoweit beschränkt werden, als es zur Sicherstellung
der erwachsenen oder erwachsenden Kosten (vergl. § 365 Abs. 1), einer etwaigen Geldstrafe,
oder angezeigter Schädenansprüche nothwendig und in Betreff der letzteren nach den Grundsätzen
des bürgerlichen Rechts zulässig ist (vergl. noch 8 136).
111. Die dienstliche Befehligung zur Gestellung des Angeschuldigten erfolgt nach dem
Verlangen des Untersuchungsgerichts durch die zuständigen Commandobehörden nach Maaßgabe
der darüber ertheilten Dienstvorschriften.
Sie vertritt in der Regel die Stelle der Vorladung.
112. Die Vorladung des Angeschuldigten, soweit dieselbe ausnahmsweise stattfindet,
erfolgt nach dem Ermessen des Untersuchungsgerichts mündlich oder schriftlich, letzteren Falls
unter Mitvollziehung des Commandanten.
Die schriftliche Ladung soll das Gericht, vor welchem der Vorgeladene zu erscheinen hat,
den Namen des Vorgeladenen, den Gegenstand der Untersuchung wenigstens im Allgemeinen,
Tag und Stunde, sowie den Ort des Erscheinens und die Bedeutung enthalten, daß der Vor-
geladene, wenn er der gegenwärtigen oder einer künftigen Vorladung in dieser Untersuchung
nicht Folge leiste, persönlich werde vor Gericht geführt werden.
Die Angabe des Gegenstandes der Untersuchung kann unterlassen werden, wenn sie im
Interesse der letzteren bedenklich erscheint.