Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Wenn der Angeschuldigte, gegen den ein Verhafts= oder Vorführungsbefehl erlassen worden 
ist, außerhalb eines Garnisons= oder des ihm zum Aufenthalte dienstgemäß angewiesenen Bezirks 
betroffen wird, so ist er dem Richter oder einem mit der Polizeiverwaltung beauftragten Beamten 
des Orts vorzuführen, welcher den Befehl gegenzeichnet, ohne dessen Vollstreckung hindern zu 
dürfen. 
Verweigert der Angeschuldigte, sich dem Befehle zu fügen, oder versucht er, sich der Voll- 
streckung desselben zu entziehen, so ist mit Zwangsmaaßregeln gegen ihn zu verfahren. Der mit 
der Vollstreckung Beauftragte kann, wenn er es für nöthig findet, den Beistand der Militär- 
oder, wenn diese nicht zu erlangen sind, der Civilgerichts= oder Polizeibehörden in Anspruch 
nehmen. 
129. Bei Vollziehung der Untersuchungshaft sollen dem Verhafteten keine größeren 
Beschränkungen auferlegt werden, als welche die Sicherung seiner Person, der Untersuchungs- 
zweck und die Gefängnißpolizei nöthig machen. 
In der Regel ist der Angeschuldigte in einem Militär= oder in dessen Ermangelung in 
einem anderen öffentlichen Gefängnisse zu verwahren, mit Zustimmung des Commandanten 
kann aber auch die Bewachung in seiner oder in einer anderen Wohnung angeordnet werden, 
wenn diese Bewachung ausführbar erscheint und der Zweck der Haft dadurch ebenfalls mit 
Sicherheit erreicht wird. 
130. Dem Angeschuldigten dürfen Fesseln nur dann angelegt werden, wenn er der 
Flucht oder der Absicht, sich selbst zu tödten oder zu verletzen, verdächtig ist und nicht anders 
mit Sicherheit verwahrt werden kann, oder wenn die Fesselung wegen sonst zu besorgender 
Gewalthandlungen des Verhafteten erforderlich erscheint. 
Der verhaftete oder in Verwahrung genommene Angeschuldigte ist zur Absendung von 
Briefen nur dann befugt, wenn der Richter sie gelesen und ihre Absendung unbedenklich ge- 
funden hat (vergl. übrigens § 185). Schreiben an die dem Untersuchungsgerichte vorgesetzten 
Behörden darf der Angeschuldigte ohne diese Beschränkung absenden. 
131. Die Entlassung eines Angeschuldigten, er sei verhaftet gewesen oder nicht, kann 
von dem Untersuchungsgerichte unbeschränkt oder gegen die besondere Verpflichtung, daß er auf 
jedesmaliges Erfordern des Gerichts sofort bei demselben sich gestelle, verfügt werden. 
Diese Verpflichtung kann mittels Leistung eines Handgelöbnisses oder mittels Bestellung 
einer Sicherheit oder mittels beider zugleich geschehen. Vergl. übrigens noch § 110. 
132. Bei der Entlassung auf Handgelöbniß ist der Angeschuldigte zu bedeuten, daß 
er während der Untersuchung ohne Genehmigung des Untersuchungsgerichts von dem ihm an- 
gewiesenen Aufenthaltsorte oder aus dem ihm angewiesenen Bezirke sich nicht entferne, auch 
daß er künftigen Vorforderungen durch Verbergung seines Aufenthalts am Orte oder im Be- 
zirke sich nicht entziehe. 
Vollziehung 
der Unter- 
suchungshaft. 
Fortsetzung. 
Entlassung 
aus der Haft. 
Entlassung 
gegen 
Handgelöbniß.
	        
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