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Wenn der Angeschuldigte, gegen den ein Verhafts= oder Vorführungsbefehl erlassen worden
ist, außerhalb eines Garnisons= oder des ihm zum Aufenthalte dienstgemäß angewiesenen Bezirks
betroffen wird, so ist er dem Richter oder einem mit der Polizeiverwaltung beauftragten Beamten
des Orts vorzuführen, welcher den Befehl gegenzeichnet, ohne dessen Vollstreckung hindern zu
dürfen.
Verweigert der Angeschuldigte, sich dem Befehle zu fügen, oder versucht er, sich der Voll-
streckung desselben zu entziehen, so ist mit Zwangsmaaßregeln gegen ihn zu verfahren. Der mit
der Vollstreckung Beauftragte kann, wenn er es für nöthig findet, den Beistand der Militär-
oder, wenn diese nicht zu erlangen sind, der Civilgerichts= oder Polizeibehörden in Anspruch
nehmen.
129. Bei Vollziehung der Untersuchungshaft sollen dem Verhafteten keine größeren
Beschränkungen auferlegt werden, als welche die Sicherung seiner Person, der Untersuchungs-
zweck und die Gefängnißpolizei nöthig machen.
In der Regel ist der Angeschuldigte in einem Militär= oder in dessen Ermangelung in
einem anderen öffentlichen Gefängnisse zu verwahren, mit Zustimmung des Commandanten
kann aber auch die Bewachung in seiner oder in einer anderen Wohnung angeordnet werden,
wenn diese Bewachung ausführbar erscheint und der Zweck der Haft dadurch ebenfalls mit
Sicherheit erreicht wird.
130. Dem Angeschuldigten dürfen Fesseln nur dann angelegt werden, wenn er der
Flucht oder der Absicht, sich selbst zu tödten oder zu verletzen, verdächtig ist und nicht anders
mit Sicherheit verwahrt werden kann, oder wenn die Fesselung wegen sonst zu besorgender
Gewalthandlungen des Verhafteten erforderlich erscheint.
Der verhaftete oder in Verwahrung genommene Angeschuldigte ist zur Absendung von
Briefen nur dann befugt, wenn der Richter sie gelesen und ihre Absendung unbedenklich ge-
funden hat (vergl. übrigens § 185). Schreiben an die dem Untersuchungsgerichte vorgesetzten
Behörden darf der Angeschuldigte ohne diese Beschränkung absenden.
131. Die Entlassung eines Angeschuldigten, er sei verhaftet gewesen oder nicht, kann
von dem Untersuchungsgerichte unbeschränkt oder gegen die besondere Verpflichtung, daß er auf
jedesmaliges Erfordern des Gerichts sofort bei demselben sich gestelle, verfügt werden.
Diese Verpflichtung kann mittels Leistung eines Handgelöbnisses oder mittels Bestellung
einer Sicherheit oder mittels beider zugleich geschehen. Vergl. übrigens noch § 110.
132. Bei der Entlassung auf Handgelöbniß ist der Angeschuldigte zu bedeuten, daß
er während der Untersuchung ohne Genehmigung des Untersuchungsgerichts von dem ihm an-
gewiesenen Aufenthaltsorte oder aus dem ihm angewiesenen Bezirke sich nicht entferne, auch
daß er künftigen Vorforderungen durch Verbergung seines Aufenthalts am Orte oder im Be-
zirke sich nicht entziehe.
Vollziehung
der Unter-
suchungshaft.
Fortsetzung.
Entlassung
aus der Haft.
Entlassung
gegen
Handgelöbniß.