Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Entlassung 
gegen Sicher— 
heitsleistung. 
Wieder- 
verhaftung. 
(C 126 ) 
Der Angeschuldigte hat mittels Handschlags zu versprechen, daß er dieser Bedeutung Folge 
leisten werde. 
Das Handgelöbniß wird für die ganze Dauer der Untersuchung, beziehendlich bis zum 
Antritte der Strafe, geleistet. Wird der Entlassene nach geleistetem Handgelöbnisse verhaftet 
(& 134) und sodann wieder entlassen, so hat das Untersuchungsgericht statt einer Erneuerung 
des Handgelöbnisses den Angeschuldigten bei der Entlassung auf das früher geleistete Hand- 
gelöbniß zu verweisen. 
Die Verletzung des Handgelöbnisses soll, außer dem etwa eintretenden Verluste der be- 
stellten Sicherheitssumme (§ 136), an denjenigen, auf welche die Vorschriften des Militär- 
strafgesetzbuchs Anwendung leiden, mit mittlem Arreste bis zu vier Wochen, an anderen Per- 
sonen mit Gefängniß bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldbuße bis zu einhundertundfünfzig 
Thalern, dagegen, wenn in der Hauptsache auf Militärarbeitsstrafe, oder auf Arbeitshaus= oder 
Zuchthausstrafe erkannt wird, mit einer Verlängerung dieser Strafe, welche Verlängerung jedoch 
nicht über drei Monate ansteigen und auch in kürzeren, als monatlichen Fristen ausgesprochen 
werden kann, geahndet werden. 
Die Entscheidung über die Bestrafung des Handgelöbnißbruches wird durch das zur Ab- 
urtheilung des Hauptverbrechens zuständige Gericht in demselben Erkenntnisse, in welchem 
letztere erfolgt, ertheilt. Findet eine solche Aburtheilung nicht statt, oder ist sie bereits erfolgt, 
so wird die Entscheidung über den Handgelöbnißbruch mittelst besonderen Erkenntnisses von dem 
Untersuchungsgerichte ertheilt. 
Vor der Entscheidung ist der Angeschuldigte mit seinen Erklärungen und Ausführungen 
zu hören. Gegen dieses Erkenntniß sind dieselben Rechtsmittel zulässig, welche das Gesetz 
gegen die Enderkenntnisse gestattet. 
6 133. Bei der Entlassung gegen Sicherheitsleistung ist die Sicherheit auf eine bestimmte 
Summe festzusetzen, welche entweder von dem Angeschuldigten oder von einem Dritten durch 
gerichtliche Hinterlegung oder Pfandbestellung oder gerichtliche Zahlungsverpflichtung zu ge- 
währen ist. 
Die Wiederaufhebung ist zu verfügen, wenn die Untersuchung eingestellt oder der Ange- 
schuldigte freigesprochen oder die ihm zuerkannte Strafe in Vollzug gesetzt wird. 
Aendern sich die Vermögensverhältnisse dessen, der die Sicherheit bestellt hat, oder geht 
sonst die Sicherheit ganz oder theilweise verloren, so hat das Untersuchungsgericht wegen Wieder- 
verhaftung des Angeschuldigten, beziehendlich wegen anderweiter Bestellung oder Erhöhung der 
Sicherheit, Entschließung zu fassen. 
134. Ungeachtet des Handgelöbnisses und der geleisteten Sicherheit ist mit der Ver- 
haftung des Angeschuldigten wieder zu verfahren, wenn derselbe auf eine Vorforderung des 
Untersuchungsgerichts sich nicht stellt, oder Anstalten zur Flucht trifft, oder den besonderen, bei
	        
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