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seiner Entlassung ihm ertheilten Bestimmungen entgegen handelt, oder seine Freiheit zur Ver-
übung neuer Verbrechen oder zur Erschwerung der Untersuchung mißbraucht, oder, wenn sich
neue, zur Zeit der Sicherheitsleistung noch nicht vorhanden oder noch nicht bekannt gewesene
Umstände ergeben, welche nach § 126 die Verhaftung rechtfertigen.
Ist eine solche anderweite Verhaftung erfolgt, so hat das Untersuchungsgericht, wenn die
Entlassung gegen Bestellung einer Sicherheit verfügt war und dieselbe nicht bereits nach 6 136
verfallen ist, die Wiederaufhebung der übernommenen Haftung zu verfügen und beziehendlich
die Gegenstände der Sicherheitsleistung zurückzugeben (vergl. jedoch § 110). Wird aber der
Verhaftete binnen 24 Stunden wieder entlassen, so findet eine Wiederaufhebung der über-
nommenen Haftung nicht statt, vielmehr dauert solchenfalls letztere, auch ohne besondere Er-
klärung, von selbst fort.
135. Die Haft beginnt mit dem Augenblicke, wo die Haftanlegung dem Angeschuldig-
ten von dem damit Beauftragten oder dem sonst dazu Berechtigten angekündigt worden ist.
# 136. Die zur Sicherheit bestimmte Summe ist dem Gerichte verfallen, wenn der
Angeschuldigte der Fortstellung der Untersuchung oder der Strafvollstreckung sich entzogen
hat und nicht binnen dreißig Tagen, von der Zeit an, wo seine Flucht bei Gericht actenkundig
gemacht worden ist, freiwillig sich stellt.
Hatte ein Dritter die Sicherheit bestellt, so ist derselbe zuvörderst von der Abwesenheit des
Angeschuldigten durch das Untersuchungsgericht zu benachrichtigen. Er kann hierauf den Ver-
fall der Sicherheit dadurch abwenden, daß er binnen dreißig Tagen, von dieser Benachrichtigung
an gerechnet, den Angeschuldigten bei Gericht gestellt. Als eine solche Gestellung durch den
Dritten ist es anzusehen, wenn derselbe dem Gerichte den Aufenthaltsort des Flüchtigen binnen
der gedachten dreißigtägigen Frist anzeigt und letzterer daselbst in Folge der Anzeige er-
griffen wird.
Dagegen wird der Verfall der Sicherheit dadurch, daß der Angeschuldigte ohne die im
vorigen Absatze erwähnten Voraussetzungen, gleichviel, ob innerhalb der dreißigtägigen Frist
oder nach derselben, ergriffen, oder daß er später in der Hauptsache losgesprochen wird, nicht
abgewendet.
Auch kann der Angeschuldigte nicht verlangen, daß eine verwirkte Geldstrafe oder die von
ihm etwa zu berichtigenden Kosten von der verfallenen Sicherheitssumme bezahlt werden.
*137. Der Verletzte ist befugt, dafern er dazu auf anderem Wege nicht gelangen kann,
Ersatz des ihm durch das Verbrechen verursachten Schadens aus der verfallenen Sicherheits-
summe zu verlangen. Das Recht desselben auf andere Sicherheitsmaaßregeln wird hierdurch
nicht ausgeschlossen.
Beginn
der Haft.
Verfallen der
Sicherheits-
summe.
Schadenersatz.