Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

(127 ) 
seiner Entlassung ihm ertheilten Bestimmungen entgegen handelt, oder seine Freiheit zur Ver- 
übung neuer Verbrechen oder zur Erschwerung der Untersuchung mißbraucht, oder, wenn sich 
neue, zur Zeit der Sicherheitsleistung noch nicht vorhanden oder noch nicht bekannt gewesene 
Umstände ergeben, welche nach § 126 die Verhaftung rechtfertigen. 
Ist eine solche anderweite Verhaftung erfolgt, so hat das Untersuchungsgericht, wenn die 
Entlassung gegen Bestellung einer Sicherheit verfügt war und dieselbe nicht bereits nach 6 136 
verfallen ist, die Wiederaufhebung der übernommenen Haftung zu verfügen und beziehendlich 
die Gegenstände der Sicherheitsleistung zurückzugeben (vergl. jedoch § 110). Wird aber der 
Verhaftete binnen 24 Stunden wieder entlassen, so findet eine Wiederaufhebung der über- 
nommenen Haftung nicht statt, vielmehr dauert solchenfalls letztere, auch ohne besondere Er- 
klärung, von selbst fort. 
135. Die Haft beginnt mit dem Augenblicke, wo die Haftanlegung dem Angeschuldig- 
ten von dem damit Beauftragten oder dem sonst dazu Berechtigten angekündigt worden ist. 
# 136. Die zur Sicherheit bestimmte Summe ist dem Gerichte verfallen, wenn der 
Angeschuldigte der Fortstellung der Untersuchung oder der Strafvollstreckung sich entzogen 
hat und nicht binnen dreißig Tagen, von der Zeit an, wo seine Flucht bei Gericht actenkundig 
gemacht worden ist, freiwillig sich stellt. 
Hatte ein Dritter die Sicherheit bestellt, so ist derselbe zuvörderst von der Abwesenheit des 
Angeschuldigten durch das Untersuchungsgericht zu benachrichtigen. Er kann hierauf den Ver- 
fall der Sicherheit dadurch abwenden, daß er binnen dreißig Tagen, von dieser Benachrichtigung 
an gerechnet, den Angeschuldigten bei Gericht gestellt. Als eine solche Gestellung durch den 
Dritten ist es anzusehen, wenn derselbe dem Gerichte den Aufenthaltsort des Flüchtigen binnen 
der gedachten dreißigtägigen Frist anzeigt und letzterer daselbst in Folge der Anzeige er- 
griffen wird. 
Dagegen wird der Verfall der Sicherheit dadurch, daß der Angeschuldigte ohne die im 
vorigen Absatze erwähnten Voraussetzungen, gleichviel, ob innerhalb der dreißigtägigen Frist 
oder nach derselben, ergriffen, oder daß er später in der Hauptsache losgesprochen wird, nicht 
abgewendet. 
Auch kann der Angeschuldigte nicht verlangen, daß eine verwirkte Geldstrafe oder die von 
ihm etwa zu berichtigenden Kosten von der verfallenen Sicherheitssumme bezahlt werden. 
*137. Der Verletzte ist befugt, dafern er dazu auf anderem Wege nicht gelangen kann, 
Ersatz des ihm durch das Verbrechen verursachten Schadens aus der verfallenen Sicherheits- 
summe zu verlangen. Das Recht desselben auf andere Sicherheitsmaaßregeln wird hierdurch 
nicht ausgeschlossen. 
Beginn 
der Haft. 
Verfallen der 
Sicherheits- 
summe. 
Schadenersatz.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.