Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Gewerbe für den vorliegenden Fall für erheblich erachtet; er hat jedoch sich jedes Ausspruchs 
über dasjenige zu enthalten, was außer dem Kreise seiner berufsmäßigen Beurtheilung liegt. 
155. Der Sachverständige hat sein Gutachten entweder sogleich zum Beaugenschei- 
nigungsprotocolle zu geben oder, namentlich in wichtigeren Fällen, mittels besonderer schriftlicher 
Ausführung binnen einer ihm vom Richter zu verstattenden Frist zu den Acten einzureichen. 
In letzterem Falle hat der Aussteller sich zu dem Gutachten, dafern er es nicht als ständig 
bestellter Sachverständiger mit dem ihm hierzu verliehenen Amtssiegel versehen hat, vor dem 
Untersuchungsgerichte oder, wenn er nicht am Gerichtsorte anwesend, vor einer anderen Gerichts- 
behörde zu bekennen. 
156. Wenn thatsächliche Behauptungen in dem Gutachten mit dem Inhalte der Acten 
im Widerspruche stehen oder wenn Unvollständigkeiten oder Unbestimmtheiten in thatsächlicher 
Hinsicht vorliegen oder die Sachverständigen über thatsächliche Verhältnisse sich widersprechen, 
so sind sie noch einmal zu befragen. Auch kann, nach Befinden, die Beaugenscheinigung durch 
die nämlichen oder durch andere Sachverständige wiederholt werden. 
157. Ist nach der Ansicht des Gerichts das Gutachten dunkel, unvollständig oder 
unschlüssig, oder gehen dem Gerichte sonst gegen dasselbe Bedenken bei, so ist der Aussteller 
nochmals zu befragen. Hebt sich hierdurch der Anstand nicht, oder sind die zugezogenen meh- 
reren Sachverständigen, welche das Gutachten ausgestellt haben, verschiedener gutachtlicher 
Meinung, so ist eine anderweite Begutachtung durch einen oder mehrere Sachverständige zu 
veranstalten. Handelt es sich hierbei um eine ärztliche Begutachtung, so ist das Obergutachten 
eines Medicinalcollegiums einzuholen. 
§ 158. Das Untersuchungsgericht hat, wenn in den Fällen von §# 156, 157 die 
Veranstaltung einer Begutachtung durch andere Sachverständige oder die Einholung des Ober- 
gutachtens eines Medicinalcollegiums in Frage kommt, zuvörderst die Entschließung des Ober= 
kriegsgerichts einzuholen. 
*159. Der Sachverständige erhält, außer dem Ersatze des aufzuwenden gewesenen 
Verlags, die taxmäßigen Gebühren, insoweit er nicht vermöge seiner Dienststellung, wie nament— 
lich das militärärztliche Personal, als Sachverständiger im Allgemeinen verpflichtet ist. 
Vorschriften für besondere Fälle. 
§ 160. Bedarf es der Ermittelung des Werthes einer Sache, so ist derselbe den Bestimmungen 
des allgemeinen Strafgesetzbuchs gemäß durch eine zu Würderungen im Allgemeinen verpflich- 
tete oder besonders zu verpflichtende Person (vergl. 9§ 150 Abs. 1, 2, 6 1510 zu bestimmen. 
In Fällen augenscheinlicher Geringfügigkeit kann diese Würderung auch durch den Untersuchungs- 
richter im Einvernehmen mit den Gerichtsbeisitzern geschehen. 
Gutachten 
des Sach- 
verständigen. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Gebühren 
des Sach- 
verständigen. 
Werthsermit-- 
telungen.
	        
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