Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Insonderheit hat es, ehe eine Veränderung mit dem Leichname vorgenommen wird, den— 
selben, soweit es möglich ist, dem muthmaaßlichen Thäter und, dafern der Getödtete nicht dem 
Gerichte selbst ausreichend bekannt war, solchen Personen, die ihn im Leben gekannt haben, zur 
Anerkennung vorzuzeigen. 
Wird die Leiche von Niemandem erkannt, so ist eine genaue Beschreibung derselben, 
namentlich auch ihrer Bekleidung und der Gegenstände, die bei ihr aufgefunden worden, zu den 
Acten zu nehmen und in öffentlichen Blättern bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist 
jedoch zu unterlassen, wenn zu besorgen ist, daß durch dieselbe die Verfolgung des Thäters 
erschwert werden würde. 
166. Im Uebrigen sind bei der Besichtigung der Leiche die für Beurtheilung der 
Sache wichtigen Umstände, unter denen die Leiche aufgefunden worden ist, insonderheit der Ort, 
wo, und die Lage, worin sie gefunden worden, sowie die Wunden und sonstigen Spuren einer 
an dem Verstorbenen verübten Gewaltthat genau zu erforschen und das erlangte Ergebniß 
actenkundig zu machen. 
167. Die Leichenöffnung ist auf die Oeffnung der Kopf-, Brust= und Unterleibshöhle 
des Entseelten zu richten. 
Ist nach der übereinstimmenden Ansicht der Aerzte und des Untersuchungsgerichts die 
Leichenöffnung überhaupt oder doch die Erstreckung derselben auf alle drei Höhlen nicht thun- 
lich, so haben die Aerzte, im ersteren Falle, ihr Gutachten (§+ 168) auf Grund der Leichenschau, 
im letzteren Falle, auf Grund der Leichenschau und des bei Oeffnung derzübrigen Höhlen er- 
langten Befundes anzugeben. 
& 168. Das ärztliche Gutachten muß, was die Todesursache betrifft, eine Erklärung 
darüber enthalten, ob nach den Grundsätzen der Wissenschaft mit Bestimmtheit oder wenigstens 
mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, daß der Tod infolge der am Leichname bemerkten Ver- 
letzungen eingetreten sei, oder daß doch diese Verletzungen den Tod zur Folge gehabt haben 
würden, wenn derselbe nicht durch eine andere bestimmt anzugebende Ursache zeitiger bewirkt 
worden wäre. 
Ist die Tödtung eines neugebornen Kindes in Frage, so ist neben der Beschaffenheit der 
Verletzungen zu untersuchen, ob das Kind lebendig geboren worden und zu dem Fortleben außer 
dem Mutterleibe fähig gewesen sei. 
Dem Untersuchungsgerichte bleibt vorbehalten, dem Sachverständigen im einzelnen Falle 
noch weitere Fragen, deren Beantwortung als erheblich erscheint, vorzulegen. 
169. Bei dem Verdachte einer Vergiftung ist dafür zu sorgen, daß das Gift und die 
dadurch hervorgebrachten Wirkungen in dem Körper aufgesucht und das erstere, wo möglich, 
chemisch dargestellt werde. 
Die Prüfung ist nach dem Ermessen des Gerichts und der beigezogenen Sachverständigen 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung.
	        
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