Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

Nr.  55.  415

2.  Für  einen  Mehrerlös,  der  nicht  unter  Ziff.  1  fällt,  wird  die  Steuer  nach
dem  Hundertsatze  bemessen,  nach  dem  sich  die  Steuer  für  das  Einkommen
nach  Abzug  des  außerordentlichen  Mehrerlöses  tarifmäßig  berechnet.“

e)  Art.  13  Abs.  IX  erhält  folgende  Fassung:

„1  Der  Nachweis  des  Ertrags  durch  ordnungsmäßige  Buchführung  ist
zuzulassen,  wenn  diese  alle  geschäftlichen  Vorgänge  des  Betriebs  zahlenmäßig  zur
Erscheinung  bringt  und  die  Anderungen  des  in  dem  land=  und  forstwirtschaftlichen
Betrieb  angelegten  Vermögens  berücksichtigt.  Aufzeichnungen,  welche  diesen  An-.forderungen
  nicht  entsprechen,  haben  einen  Anhalt  für  die  Ermittlung  des  Einkommens
  zu  bilden.“

Art.  4.
a)  Art.  14  Abs.  V  erhält  folgende  Fassung:

„V  Bei  den  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  sind  vor  der  Steuerberechnung
  an  dem  steuerbaren  Reinertrage  zwei  Fünftel  dieses  Reinertrags  abzusetzen.
  Bei  den  Berggewerkschaften  sind  an  dem  steuerbaren  Reinertrage  zwei
vom  Hundert  des  Grundkapitals  aus  Erwerbspreis  und  Kosten  der  Anlage  und
Erweiterung  der  Einrichtung  und  bei  den  übrigen  im  Art.  1  Abs.  I  Ziff.  4,  a
besonders  bezeichneten,  nicht  unter  Satz  1  fallenden  Erwerbsgesellschaften  zwei
vom  Hundert  des  eingezahlten  Aktienkapitals  oder  der  eingezahlten  Geschäftsanteile
  der  Mitglieder  bis  zum  Höchstbetrage  von  fünfzig  vom  Hundert  dieses
Reinertrags  vor  der  Steuerberechnung  abzusetzen."“

b)  Dem  Art.  15  wird  folgender  Absatz  angefügt:

„III  Steuerbares  Einkommen,  das  aus  Gewinnanteilen  von  Gesellschaften
mit  beschränkter  Haftung  besteht,  wird  für  die  Berechnung  der  Steuer  nur  mit
drei  Fünfteln  seines  Betrags  in  Ansatz  gebracht.“

Art.  5.
Art.  17  erhält  folgende  Fassung:
„Art.  17.  «
Die  Einkommensteuer  wird  nach  Maßgabe  des  Tarifs  berechnet,  der  diesem
Gesetz  als  Anlage  beigegeben  ist.“

Art.  6.
Art.  18  erhält  folgende  Fassung:
„Art.  18.
Einkünfte  der  Ehefrau  aus  Beruf  usw.  (Art.  7  Abs.  I  Ziff.  4)  bleiben
auf  Verlangen  für  die  Berechnung  der  Steuer  des  Ehemanns,  dessen  steuerbarem