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2. Für einen Mehrerlös, der nicht unter Ziff. 1 fällt, wird die Steuer nach
dem Hundertsatze bemessen, nach dem sich die Steuer für das Einkommen
nach Abzug des außerordentlichen Mehrerlöses tarifmäßig berechnet.“
e) Art. 13 Abs. IX erhält folgende Fassung:
„1 Der Nachweis des Ertrags durch ordnungsmäßige Buchführung ist
zuzulassen, wenn diese alle geschäftlichen Vorgänge des Betriebs zahlenmäßig zur
Erscheinung bringt und die Anderungen des in dem land= und forstwirtschaftlichen
Betrieb angelegten Vermögens berücksichtigt. Aufzeichnungen, welche diesen An-.forderungen
nicht entsprechen, haben einen Anhalt für die Ermittlung des Einkommens
zu bilden.“
Art. 4.
a) Art. 14 Abs. V erhält folgende Fassung:
„V Bei den Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind vor der Steuerberechnung
an dem steuerbaren Reinertrage zwei Fünftel dieses Reinertrags abzusetzen.
Bei den Berggewerkschaften sind an dem steuerbaren Reinertrage zwei
vom Hundert des Grundkapitals aus Erwerbspreis und Kosten der Anlage und
Erweiterung der Einrichtung und bei den übrigen im Art. 1 Abs. I Ziff. 4, a
besonders bezeichneten, nicht unter Satz 1 fallenden Erwerbsgesellschaften zwei
vom Hundert des eingezahlten Aktienkapitals oder der eingezahlten Geschäftsanteile
der Mitglieder bis zum Höchstbetrage von fünfzig vom Hundert dieses
Reinertrags vor der Steuerberechnung abzusetzen."“
b) Dem Art. 15 wird folgender Absatz angefügt:
„III Steuerbares Einkommen, das aus Gewinnanteilen von Gesellschaften
mit beschränkter Haftung besteht, wird für die Berechnung der Steuer nur mit
drei Fünfteln seines Betrags in Ansatz gebracht.“
Art. 5.
Art. 17 erhält folgende Fassung:
„Art. 17. «
Die Einkommensteuer wird nach Maßgabe des Tarifs berechnet, der diesem
Gesetz als Anlage beigegeben ist.“
Art. 6.
Art. 18 erhält folgende Fassung:
„Art. 18.
Einkünfte der Ehefrau aus Beruf usw. (Art. 7 Abs. I Ziff. 4) bleiben
auf Verlangen für die Berechnung der Steuer des Ehemanns, dessen steuerbarem