Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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§ 200. Wegen Gegenüberstellung der Zeugen mit dem Angeschuldigten ist den Vor-Gegenüber= 
schriften von § 147 nachzugehen. segung de 
Die Angehörigen des Angeschuldigten dürfen jedoch, wenn sie sich als Zeugen haben ab- gen. 
hören lassen, dem Angeschuldigten nur dann gegenübergestellt werden, wenn sie es auf Befragen 
des Richters nicht ablehnen, oder wenn der Angeschuldigte die Gegenüberstellung verlangt. 
Das Untersuchungsgericht kann die Gegenüberstellung mehrerer Zeugen unter sich verfügen 
und dieser Maaßregel können auch die Angehörigen des Angeschuldigten, wenn sie sich haben 
abhören lassen, sich nicht entziehen. 
6&201. Die Vereidung des Zeugen, sofern solche überhaupt als zulässig und nothwendig sich Vereidung 
darstellt, erfolgt, nach Erstattung seiner Aussagen, einschließlich der bei der etwaigen Gegenüber= der Zeugen. 
stellung gethanen, in Gemäßheit der im Anhange unter Nr. III. ersichtlichen Formel. Zuvor ist ihm 8 
jedoch die Aussage nochmals vorzuhalten und er vor Begehung eines Meineides zu verwarnen. 
Steht der Zeuge in Amtspflicht und ist der von ihm geleistete Amtseid ausdrücklich auf 
Erstattung von Anzeigen oder Aussagen gerichtet, oder ist der Zeuge dem Angeschuldigten gegen- 
über als Militäroberer anzusehen, so genügt es, dafern die Aussage eine in dem amtlichen oder 
dienstlichen Berufe des Zeugen gemachte Wahrnehmung betrifft, wenn derselbe auf den geleiste- 
ten Amtseid, beziehendlich, so viel den Militäroberen betrifft, unter ausdrücklichem Vorhalte 
der Bestimmungen in § 167 Schlußs. des Militärstrafgesetzbuchs, auf seine Dienstpflicht 
verwiesen wird. Mit dieser Verweisung ist eine gleiche Verwarnung, wie die in Abs. 1 ge- 
dachte, zu verbinden. 6 
Gleiches Verfahren ist bei der Abnahme einer Versicherung an Eidesstatt zu beobachten. 
Bekennern des christlichen Glaubens, bei welchen nach ihrem Glaubensbekenntnisse und nach 
den Gesetzen eine gewisse Bekräftigung statt des Eides gilt, wird diese statt des Eides abgenommen. 
6202. Die Eidesleistung erfolgt mündlich. Fortsetzung. 
Schriftliche Leistung ist nur bei stummen und taubstummen Personen zulässig, die des 
Lesens und Schreibens kundig sind. Sie lesen die Eidesformel, schreiben darunter: „gelesen, 
verstanden und als richtig versichert“ und unterzeichnen ihren Namen. 
Ist der, welcher schwören soll, der deutschen Sprache nicht mächtig, so ist ein vereideter 
Dollmetscher zuzuziehen, welcher die Eidesformel in der Sprache dessen, welcher schwört, zu den 
Acten zu geben hat. 
§ 203. Wird die eidliche Bestärkung einer Anzeige oder eines Zeugnisses aus besonderen Fortsetzung. 
Gründen bedenklich gefunden, so sind die letzteren actenkundig zu machen und es ist dann, in 
Fällen des § 50, in dem Verweisungsbeschlusse darauf hinzuweisen, daß die Frage über etwaige 
Nachholung der Vereidung dem spruchrichterlichen Ermessen vorbehalten sei. 
Die Angehörigen des Angeschuldigten sind, auch wenn sie sich haben abhören lassen, den 
Zeugeneid abzulehnen befugt, wovon sie der Richter, bevor er zu dessen Abnahme schreitet, in 
Kenntniß zu setzen hat.
	        
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