Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Bei unbegründeter Weigerung des Zeugen, den Eid zu leisten, kann gegen ihn das in 
8 194 Abs. 3, § 195 geordnete Verfahren angewendet werden. 
Nicht zu ver- 204. Zum Zeugeneide können nicht gelassen werden: 
eidende Zeugen 1) Personen, welche ihre Gedanken weder mündlich, noch schriftlich, sondern nur durch 
Zeichen auszudrücken vermögen, oder des vollen Gebrauchs der Vernunft entbehren, 
2) Personen, welche wegen eines der in Art. 221, 222, 223 des allgemeinen Straf- 
gesetzbuchs erwähnten Verbrechen in Untersuchung sich befinden oder verurtheilt sind, 
3) Personen, welche das achtzehnte Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben. 
Dagegen ist es bei der Vereidung eidesmündiger Personen ohne Einfluß, in welchem Alter 
sie standen, als sie die Wahrnehmung machten, über welche sie aussagen. 
Besondere 6 205. Das Staatsoberhaupt und dessen Gemahlin können nicht zum Zeugnisse aufge- 
Bestimmungen. rufen werden. 
Wird ein anderes Mitglied des Königliches Hauses zum Zeugnisse aufgerufen, so ist mit 
der Abhörung desselben dergestalt zu verfahren, daß es in seiner Wohnung von zwei abgeord- 
neten Räthen des Appellationsgerichts zu Dresden über den Gegenstand des Zeugnisses befragt 
wird. Erscheint die Aussage erheblich, so ist mit der Vereidung des Zeugen zu verfahren, und 
zwar dergestalt, daß derselbe vor den nurgenannten Räthen die ihm vorzulegende Eidesnotul 
mit seinem Namen unterzeichnet. 
Eine Gegenüberstellung desselben mit anderen Zeugen oder mit dem Angeschuldigten kann 
nur dann verfügt werden, wenn sie von dem Mitgliede des Königlichen Hauses verlangt wird. 
Sie ist solchenfalls in der Wohnung desselben und durch zwei abgeordnete Räthe des 
Appellationsgerichts vorzunehmen. 
Die Mitglieder des Königlichen Hauses können zur Schlußverhandlung nicht vorgeladen 
werden. 
Erscheint ihre Aussage erheblich, so ist dieselbe bei der Schlußverhandlung vorzulesen. 
Ueber den Fall, wenn dienstleistende Prinzen des Königlichen Hauses, während die Armee 
auf dem Kriegsfuße und im Auslande sich befindet, als Zeugen zu befragen sind, bestimmt 
§ 24 des Gesetzes, die Militärgerichtsverfassung betreffend. 
Siebentes Capitel. 
Von dem Verfahren nach dem Arctenschlusse. 
Beschluß des 6206. Nachdem die Untersuchung in Gemäßheit von §& 1 08 geschlossen worden, hat das 
Untersuchungs-Untersuchungsgericht einen motivirten Beschluß zu den Acten zu bringen, ob die Untersuchung 
gerichts. nach Z 
dem fortzustellen und der Angeschuldigte zur Schlußverhandlung zu verweisen, oder ob die Unter- 
Tctenschlusse. suchung einzustellen sei.
	        
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