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Der Beschluß ist dem Angeschuldigten, sowie dem Commandanten, beziehendlich dem
Privatankläger, bekannt zu machen.
§ 207. Hat das Oberkriegsgericht über die rechtliche Natur der angezeigten Handlung
bereits entschieden, so ist das Untersuchungsgericht an diese Entscheidung gebunden, insofern es
nicht der Meinung ist, daß die thatsächliche Unterlage dieser Entscheidung durch die späteren
Ergebnisse der Untersuchung abgeändert worden sei.
§ 208. Die Einstellung der Untersuchung ist zu beschließen, wenn die weitere Verfolg-
ung als rechtlich unzulässig erscheint (d. h. die angezeigte Handlung an sich nicht strafbar,
oder ihre Strafbarkeit rechtlich ausgeschlossen oder bereits getilgt, oder der Antrag von einem
hierzu nicht Berechtigten gestellt worden), oder wenn ein genügender Entlastungsbeweis vor-
liegt, oder wenn die erlangten Beweise so ungenügend sind, daß voraussichtlich die Abhaltung
der Schlußverhandlung nutzlos sein würde.
Das Gericht hat zugleich über die Kosten des zeitherigen Verfahrens, insoweit diese
in Frage kommen können (§ 365), zu beschließen. Die Vorschriften in § 106 sind hier
gleichfalls anzuwenden.
§ 209. Ist kein Grund zur Einstellung der Untersuchung vorhanden, so ist der Beschluß
auf Fortstellung derselben mittelst Verweisung des Angeschuldigten zur Schlußverhandlung zu
richten.
Sollte die dem Angeschuldigten beigemessene Handlung, wegen deren die Untersuchung
fortgestellt wird, als eine solche sich darstellen, welche nach § 48 zur Zuständigkeit des stän-
digen Kriegsgerichts gehört, so ist der Beschluß dahin zu richten, daß die Fortstellung vor dem
ständigen Kriegsgerichte zu geschehen habe, es wäre denn, daß die Untersuchung auch wegen
anderer, zur Zuständigkeit des Spruchkriegsgerichts gehöriger Verbrechen, bei denen derselbe
Angeschuldigte betheiligt ist, fortgestellt wird; solchenfalls ist die Verweisung zur Schlußver-
handlung auch auf die nach § 48 vor das ständige Kriegsgericht gehörigen Vergehen auszudehnen.
Der Beschluß soll die Handlung, deren der Angeschuldigte bezüchtigt wird, und die wesent-
lichen Ergebnisse der zeitherigen Ermittelungen, sowie das Strafgesetz, welches durch die Hand-
lung für verletzt erachtet wird, angeben. Es kann gleichzeitig auf mehrere Strafgesetze, deren
Verletzung in der angeschuldigten Handlung gefunden wird, Bezug genommen werden.
§ 210. Auch im Falle der Abwesenheit des Angeschuldigten (§ 97) kann über die
Ergebnisse der Untersuchung, beziehendlich über die der angestellten Erörterungen (§97 Abs. 1)
Beschluß, insbesondere auch auf Grund der letzteren ein Verweisungsbeschluß wider den Ange-
schuldigten gefaßt werden.
§&211. Der Angeschuldigte kann gegen den Beschluß Berufung einwenden,
1) wenn in der Untersuchung von dem Gerichte eine wesentliche Vorschrift des Verfahrens
verletzt oder unrichtig angewendet worden ist,
1862. 23
Wirkung
früherer Ent-
scheidung des
Oberkriegsge-
richts.
Beschluß auf
Einstellung.
Beschluß auf
Fortstellung.
Abwesenheit
des Ange-
schuldigten.
Rechtsmittel
gegen
den Beschluß.