Fortsetzung.
Beschränkung
der Rechts-
mittel aus
Nichtigkeits-
gründen.
( 146 )
2) wenn beim Mangel genugsamer Verdachtsgründe oder ungeachtet eines genügenden Ent-
lastungsbeweises die Fortstellung der Untersuchung beschlossen worden ist,
3) wenn die Strafverfolgung durch unrichtige Gesetzesanwendung für rechtlich zulässig
(& 208) erklärt worden ist,
4) im Falle von § 208, gegen die Entscheidung in Betreff des Kostenpunktes Cvergl.
§& 208 Schlußsatz in Verbindung mit 8 106).
& 212. Von dem Commandanten kann der Revisionsantrag eingewendet werden,
1) wenn in der Untersuchung von dem Gerichte eine wesentliche Vorschrift des Verfahrens
verletzt oder unrichtig angewendet worden ist,
2) wenn wegen Mangels genugsamer Verdachtsgründe oder wegen genügenden Entlastungs-
beweises die Einstellung der Untersuchung beschlossen worden ist,
3) wenn die Strafverfolgung durch unrichtige Gesetzesanwendung für rechtlich unzulässig
(& 208) erklärt worden ist,
4) wenn die beigemessene Handlung einem hierauf nicht anwendbaren Gesetze unterstellt
worden ist,
5) wenn in einem nach Beschaffenheit der beigemessenen Handlung zur Zuständigkeit des
Spruchkriegsgerichts gehörigen Falle die Fortstellung der Sache vor dem ständigen
Kriegsgerichte (J 209 Abs. 2) beschlossen worden ist.
* 213. Die Berufung und der Revisionsantrag können auf die Bestimmungen in § 211
unter 3 und § 212 unter 3, 4 nicht gestützt werden, wenn der Beschluß in Betreff der
rechtlichen Natur der strafbaren Handlung mik einer hierüber bereits von dem Oberkriegs-
gerichte ertheilten Entscheidung übereinstimmt und nicht behauptet werden kann, daß durch die
späteren Ergebnisse der Untersuchung die thatsächliche Unterlage dieser Entscheidung abgeändert
worden sei (vergl. noch 6 207).
Wird die Berufung oder der Revisionsantrag auf die Verletzung oder unrichtige Anwend-
ung einer Vorschrift über das Verfahren gestützt, deren Beobachtung in dem Gesetze nicht aus-
drücklich bei Vermeidung der Nichtigkeit angeordnet ist, so hat das Oberkriegsgericht nach Lage
der Sache zu ermessen, ob die fragliche Vorschrift für eine wesentliche zu achten sei.
Als eine Nichtigkeit ist es insbesondere zu betrachten, wenn das Gericht auf einen Antrag
des Angeschuldigten oder des Privatanklägers, durch welchen der Antragsteller ein ihm zum
Zwecke der Vertheidigung, beziehendlich der Anklage, zustehendes Befugniß geltend machen
wollte, eine Entscheidung zu geben verweigert oder unterlassen hat.
Der Commandant kann die Verletzung von Vorschriften, welche lediglich im Interesse des
Angeschuldigten ertheilt sind, nicht zu dem Zwecke geltend machen, um eine Außfhebung der
Entscheidung zum Nachtheile des Angeschuldigten herbeizuführen.
Ebenso kann von dem Angeschuldigten eine Berufung nicht auf Nichtigkeiten gegründet
werden, welche nur einen anderen oder andere Angeschuldigte betreffen.