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Ö. Hat sich die Verletzung durch das spätere Verfahren oder durch den Beschluß
selbst völlig erledigt oder kann sie durch Wiederholung oder Nachholung einer Untersuchungs-
handlung ohne Benachtheiligung des Zweckes der Untersuchung völlig erledigt werden, so hat
das Oberkriegsgericht im ersteren Falle das Rechtsmittel zurückzuweisen, im letzteren Falle aber
das Nöthige anzuordnen.
§ 215. Findet das Oberkriegsgericht, daß eine Nichtigkeit verhangen sei, so hat es auszu-
sprechen, inwieweit das Verfahren oder der Beschluß für nichtig zu achten sei und demgemäß
den angefochtenen Beschluß und beziehendlich das demselben zum Grunde liegende Verfahren
ganz oder theilweise aufzuheben.
Ebenso hat das Oberkriegsgericht, auch ohne daß das Rechtsmittel ausdrücklich darauf
gerichtet worden, die dem Beschlusse zu Grunde liegende Rechtsansicht zu prüfen und kann
demgemäß sowohl eine andere, gleich schwere oder minder schwere oder selbst schwerere Straf-
bestimmung für anwendbar, als auch die Strafverfolgung selbst für rechtlich unzulässig erklären.
§#216. Die Entscheidung des Oberkriegsgerichts, insofern es das eingewendete Rechts-
mittel für begründet erachtet, ist zu richten:
l. in den Fällen von § 211
unter 1, auf Wiederholung des Verfahrens oder eines Theils desselben oder auf Näch-
holung der betreffenden Untersuchungshandlung,
unter 2, auf Einstellung der Untersuchung wegen Mangels genugsamer Verdachts-
gründe oder wegen genügenden Entlastungsbeweises,
unter 3, auf Einstellung der Untersuchung wegen rechtlicher Unzulässigkeit der Straf-
verfolgung,
unter 4, auf gänzliche oder theilweise Verschonung mit Kosten;
II. in den Fällen von 8 212
unter 1, auf Wiederholung des Verfahrens oder eines Theils desselben oder auf Nach-
holung der betreffenden Untersuchungshandlung,
unter 2, auf Fortstellung der Untersuchung,
unter 3, auf Fortstellung des Verfahrens und Verweisung des Angeschuldigten zur
Schlußverhandlung, dafern die ermittelten Verdachtsgründe hierzu für genügend
erachtet werden,
unter 4, auf Unterstellung der Handlung unter ein anderes, ausdrücklich zu bezeich-
nendes Strafgesetz,
unter 5, auf Verweisung des Angeschuldigten vor das Spruchkriegsgericht.
#217. Das Oberkriegsgericht kann, wo es solches zur Vorbereitung seiner Entscheidung
für nöthig erachtet, die Vervollständigung der Untersuchung durch das Untersuchungsgericht oder
ein anderes, mit Auftrag zu versehendes Kriegsgericht, verfügen.
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Fortsetzung.
Richtung der
Entscheidung.
Entscheidung
des Ober—
kriegsgerichts.
Anordnung auf
Vervollständig—
ung der Unter—
suchung.