Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Verhaftung 
oder Entlass. 
ung des 
Angeschul- 
digten. 
Privatanklage. 
Feststellung der 
Beweiemittel. 
Fortsetzung. 
(148 ) 
Die Acten sind nach erfolgter Vervollständigung unmittelbar an das Oberkriegsgericht 
wieder einzusenden. 
& 218. Das Oberkriegsgericht hat, wenn von ihm die Verhaftung des Angeschuldigten 
für nöthig oder die Wiederaufhebung der Haft für zulässig erachtet wird, auch ohne dießfallsigen 
Antrag das deshalb Erforderliche zu verfügen. 
Ist gegen einen Beschluß des Untersuchungsgerichts, in welchem zugleich die Entlassung 
des Angeschuldigten aus der Haft verfügt worden ist, von dem Commandanten Revisions= 
antrag eingewendet worden, so hat das Untersuchungsgericht mit der Entlassung bis zu der 
Entscheidung über das Rechtsmittel Anstand zu nehmen, dafern nicht der Commandant auf 
ergangene Anfrage zu der Entlassung seine Zustimmung erthbeilt. 
& 219. Ist neben dem von amtswegen zu verfolgenden Verbrechen ein von einem Privat- 
ankläger verfolgtes Vergehen Gegenstand der Untersuchung gewesen, so ist der Verweisungs- 
beschluß auf dieses Vergehen mit zu erstrecken. Eines besonderen Antrags Seiten des Privat- 
anklägers auf Fortstellung bedarf es auch in diesem Falle nicht. 
Anträge und Erklärungen des Privatanklägers sind dem Angeschuldigten mitzutheilen. 
Zweite Abtheilung. 
Von der Riedersetzung des Spruchkriegsgerichts und von dem 
Verfahren bei demselben. 
Erstes Capitel. 
Von der Vorbereitung der Schlußverhandlung. 
*220. Bei der Ausführung des Verweisungsbeschlusses (§ 206) hat das Untersuch- 
ungsgericht zunächst darüber Entschließung zu fassen, ob und inwieweit zu der vor dem Spruch- 
kriegsgerichte abzuhaltenden Schlußverhandlung die persönliche Gestellung des Verletzten oder 
die persönliche Gestellung von Zeugen oder Sachverständigen für die überzeugende Aufklärung 
des wahren Sachverhalts als nothwendig anzusehen ist. 
Als nothwendig wird diese Maaßregel namentlich dann betrachtet werden müssen, wenn 
es um die Frage über nachträgliche Zeugenvereidung sich handelt (vergl. § 203 Abs. 1). 
& 221. Beziglich der nach 6220 zu persönlicher Gestellung vorzuladenden Zeugen und 
anderen Personen ist von dem Untersuchungsgerichte ein Verzeichniß aufzustellen und zu den 
Acten zu bringen, welches dem Angeschuldigten alsbald vorzulegen ist. 
In diesem Verzeichnisse sind auch diejenigen sonstigen Beweismittel aufzuführen, welche 
zur Vorlegung in der Schlußverhandlung für geeignet befunden werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.