Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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& 222. Wird von dem Angeschuldigten die Vorladung noch anderer Personen oder die 
Vorlegung noch anderer Beweismittel als der in dem Verzeichnisse enthaltenen beantragt, so 
hat das Untersuchungsgericht darüber Entschließung zu fassen und solche, es mag dem Antrage 
entsprochen werden oder nicht, dem Antragsteller zu eröffnen. 
Ueber im letzteren Falle erhobene Einwendungen entscheidet das Spruchkriegsgericht. 
§ 223. Rücksichtlich der von dem Privatankläger verfolgten Verbrechen (§ 21) ist das 
in § 221 bestimmte Verzeichniß ebenfalls aufzustellen und demselben vorzulegen. Die Vor- 
schriften in § 221 leiden hier gleichfalls Anwendung. 
&224. Nach Erledigung der Vorschriften der vorstehenden Paragraphen ist, im Einver- 
nehmen mit dem Commandanten, der Tag für die Schlußverhandlung zu bestimmen. 
Auf Sonn= und Feiertage soll dieselbe nicht anberaumt werden (vergl. jedoch §§ 2 88, 419). 
Das Untersuchungsgericht kann, nach vorheriger Vernehmung mit dem Commandanten, 
verfügen, daß eine bereis angesetzte Strafsache in der anberaumten Sitzung überhaupt nicht, 
oder in Bezug auf einzelne Angeschuldigte nicht verhandelt werde, auch solchenfalls, da nöthig, 
die einstweilige Verwahrung des Angeschuldigten anordnen. 
Diese Vorschrift soll auch in dem Falle gelten, wenn in Beziehung auf das oder die Ver- 
brechen, zu deren Aburtheilung die Schlußverhandlung anberaumt worden ist, noch andere 
Theilnehmer oder Begünstiger zur Untersuchung zu ziehen sind und die gleichzeitige Aburtheil- 
ung derselben als angemessen erscheint. 
* 225. Das Untersuchungsgericht erläßt die Vorladung zur Schlußverhandlung an den 
Angeschuldigten, sowic an diejenigen Personen, für deren persönliches Erscheinen es nach Maaß- 
gabe von § 220 sich entschieden hat. 
Ist jedoch der Angeschuldigte verhaftet oder befindet er sich bei der Truppe in Dienst- 
leistung oder doch am Sitze des Gerichts anwesend, so genügt eine mündliche Eröffnung oder 
Dienstbefehligung desselben (C 111) durch die zuständige, Commandobehörde. 
Diese Bestimmung gilt auch hinsichtlich der Zeugen und Sachverständigen dann, wenn 
dieselben der Militärgerichtsbarkeit unterworfen sind und in Dienstleistung oder wenigstens am 
Sitze des Gerichts anwesend sich befinden. « 
In allen anderen Fällen bedarf es einer schriftlichen Vorladung und es ist dieselbe, wenn 
an Militärpersonen gerichtet, von dem Commandanten mit zu vollziehen. Vorladungen jedoch, 
welche im Laufe der Schlußverhandlung selbst verfügt werden, können auch mündlich erfolgen. 
*226. Der Vorzuladende ist in der an ihn ergehenden Ladung auf die gesetzlichen Nach— 
theile seines Außenbleibens (5 293 fg.) aufmerksam zu machen. Die Vernachlässigung dieser 
Vorschrift macht jedoch die Ladung nicht ungültig. Die Behändigung der Ladung an die Zeugen 
und Sachverständigen erfolgt nach Maaßgabe der bürgerlichen Proceßgesetze. 
Zwischen der Behändigung der Ladung, beziehendlich der Eröffnung an den Angeschuldigten 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Anberaumung. 
Vorladung. 
Fortsetzung.
	        
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